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EuGH: Vorzeitige Rückzahlung von Immobilienkredit reduziert nicht automatisch alle Kosten
Zahlt ein Verbraucher einen Immobilienkredit vorzeitig zurück, verringern sich nicht automatisch die von der Laufzeit unabhängigen Bearbeitungskosten. Der Verbraucher habe lediglich Anspruch auf die Ermäßigung von Zinsen und anderen laufzeitabhängigen Kosten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Die entsprechende Regelung in Österreich sei mit dem EU-Recht vereinbar. (Az. C-555/21)
In Österreich war ein Verbraucherschutzverein vor Gericht gezogen. Er klagte gegen die Unicredit Bank Austria, deren Hypothekendarlehensverträge standardmäßig vorsehen, dass sich bei vorzeitiger Rückzahlung nur die laufzeitabhängigen Kosten reduzieren. Von der Laufzeit des Kredits unabhängige Kosten wurden im österreichischen Gesetz für Hypothekar- und Immobilienkredite bis Ende 2020 nicht erwähnt, seitdem ist generell die Rede von "Kosten".
Der Oberste Gerichtshof fragte den EuGH, ob ein EU-Land festlegen dürfe, dass nur Zinsen und laufzeitabhängige Kosten verringert werden müssten. Der EuGH antwortete nun, dass dies möglich sei. Leistungen, die bereits vollständig erbracht worden seien, würden hier vom Recht auf Ermäßigung nicht erfasst. Allerdings betonte der EuGH, dass Verbraucher vor Missbrauch geschützt werden müssen: Die Bank müsse also nachweisen, ob es sich um einmalige oder doch um regelmäßig anfallende Kosten handle.
D.Schneider--BTB