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Personalrat darf in bestimmten Fällen über Social-Media-Kanäle von Verwaltung mitbestimmen
Social-Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit Kommentarfunktion können der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen. Das sei dann der Fall, wenn alle Nutzer dort kommentieren könnten und als Folge eine technische Einrichtung zur Überwachung der Beschäftigten vorliege, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um die Deutsche Rentenversicherung Bund. (Az. 5 P 16.21)
Diese hat eigene Seiten und Kanäle auf Facebook, Instagram und Twitter. Nutzer können die Beiträge dort kommentieren und dabei auch die Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren, wie das Gericht mitteilte. Beiträge und Kommentare würden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied im Mai 2020, dass der Personalrat hier ein Mitbestimmungsrecht habe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederum verneinte das. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich nun neu mit der Frage befassen. Es komme nämlich auf den Einzelfall an, erklärten die Richterinnen und Richter in Leipzig.
Der Personalrat habe das Recht, bei Einrichtung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die Verhalten oder Leistung der Beschäftigten überwachen sollten. So müssten Beschäftigte keine ständige Überwachung fürchten.
Schon das Speichern von Nutzerkommentaren zu Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter aber sei eine selbstständige Leistung einer technischen Einrichtung. Denn es bestehe die Gefahr, dass die Dienststelle diese Daten auswerte.
Die Frage sei auch, ob die jeweilige Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet sei. Das hänge davon ab, wie wahrscheinlich entsprechende Nutzerkommentare seien, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Dabei komme es darauf an, wie der Social-Media-Kanal konzipiert sei.
Wenn die Dienststelle beispielsweise selbst über konkrete Beschäftigte berichte, könnten solche Kommentare erwartet werden. Anders sei es, wenn nur sachbezogen informiert werde. Zudem müsse auch das Verhalten der Nutzer beobachtet werden.
G.Schulte--BTB