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Autohaus scheitert nach Unfall mit Klage auf Erstattung aller Reparaturkosten
Einem Autohaus mit eigener Werkstatt steht dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge nach einem Unfall unter Umständen nicht der volle Schadenersatz von der Versicherung zu. Der BGH wies in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil die Revision eines Autohauses aus Baden-Württemberg zurück. Dieses hatte einen Unfallwagen unrepariert weiterverkauft. (Az. VI ZR 274/22)
Von der Versicherung des anderen am Unfall beteiligten Autos verlangte das Autohaus Schadenersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten von 4000 Euro. Der Haftpflichtversicherer zog davon aber 20 Prozent als Unternehmergewinn ab. Vor dem Amtsgericht Buchen und dem Landgericht Mosbach versuchte das Autohaus, die restlichen 800 Euro einzuklagen - ohne Erfolg. Nun scheiterte es auch vor dem BGH.
Dieser erklärte, dass zwar auch eine Autowerkstatt grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur habe. Sei die eigene Werkstatt nicht ausgelastet und könnten ungenutzte Kapazitäten problemlos für die Reparatur aufgewandt werden, müsse sich das Autohaus aber auf die gleichwertige Reparaturmöglichkeit in der eigenen Werkstatt verweisen lassen.
E.Schubert--BTB