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Kein Schadenersatz für Rodlerin nach möglichem Übersehen von Sperrschild
Eine Rodelbahnbetreiberin muss einer Frau keinen Schadenersatz zahlen, die womöglich ein Sperrschild nicht sah und deshalb stürzte. Das Dresdner Oberlandesgericht wies nach eigenen Angaben am Mittwoch die Klage der Touristin ab. Die Betreiberin der Bahn im sächsischen Oberwiesenthal hatte einen Vergleichsvorschlag nicht angenommen, demzufolge sie zehntausend Euro hätte zahlen müssen.
Der Senat musste deshalb klären, ob die Strecke durch die Betreiberin gesperrt oder freigegeben war. Dazu wurden sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, der mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Betreiberfirma als Zeugen vernommen. Das Unternehmen gab demnach an, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden habe. Der Klägerin sei es nicht gelungen, dies zu widerlegen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Es liege eher nahe, dass die Frau und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hätten. Deshalb hätten sie möglicherweise auch beim Einstieg kein Sperrschild gesehen. Die Betreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht zudem auch nicht dadurch verletzt, dass hinter dem offiziellen Startpunkt keine Warn- und Sperrschildern gewesen seien, führte das Gericht aus.
Solches sei Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen, die sich über eine Länge von mehrere Kilometern erstreckten und von allen Seiten frei zugänglich seien, "nicht zumutbar". Auch sei das Unternehmen nicht verpflichtet gewesen, die gesperrte Bahn zu überwachen und gegen Rodler einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung die Anlage trotzdem benutzten.
C.Meier--BTB