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EuGH: Dänische Regelung zu Verlust von Nationalität mit Ausnahmen rechtmäßig
Dänemark darf im Ausland geborenen und lebenden Dänen mit zwei Nationalitäten im Alter von 22 Jahren die dänische Staatsangehörigkeit entziehen. Wenn die Betroffenen dann keine EU-Bürger mehr sind, müssen sie sich aber wehren können, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Es ging um den Fall einer Frau mit dänischer und US-Nationalität. (Az. C-689/21)
Im Ausland geborene Dänen mit zwei Nationalitäten verlieren die dänische Staatsbürgerschaft unter bestimmten Umständen, sobald sie 22 werden - nämlich dann, wenn sie nie in Dänemark wohnten und auch keine Verbindung zu dem Land haben. Wenn ihr zweites Heimatland nicht der EU angehört, sind sie damit automatisch keine EU-Bürger mehr. Sie können aber vor Vollendung des 22. Lebensjahrs einen Antrag auf Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit stellen. Danach werden entsprechende Anträge abgelehnt, die Folgen für den Einzelnen werden nicht geprüft.
Die Klägerin hatte vor ihrem 22. Lebensjahr kein ganzes Jahr in Dänemark gewohnt, aber später eine Zeitlang für die nationale Basketballmannschaft gespielt. Das dänische Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob die Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.
Grundsätzlich entschieden die einzelnen EU-Staaten selbst, wie die Staatsangehörigkeit erworben und verloren wird, erklärte der EuGH nun. Wenn Betroffene durch den Verlust keine EU-Bürger mehr seien, müsse aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Betroffene müssten innerhalb einer angemessenen Frist einen Antrag auf die Beibehaltung oder Wiedererlangung der Nationalität stellen können. Diese Frist beginne nach dem 22. Geburtstag zu laufen, wenn die Behörden die Betroffenen informiert hätten.
G.Schulte--BTB