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Moschee in rheinland-pfälzischem Germersheim darf nicht gebaut werden
Eine geplante Moschee im rheinland-pfälzischen Germersheim darf einem Urteil zufolge nicht gebaut werden. Das entschied das Koblenzer Oberverwaltungsgericht nach Angaben vom Montag. Wegen unplausibler Angaben im Bauantrag sei die Gebietsverträglichkeit des Bauprojekts nicht sicher zu prüfen, hieß es zur Begründung. Es gab demnach Bedenken wegen des Lärm- und Verkehrsaufkommens. Die Gerichtsentscheidung bestätigte ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Bauantrag des örtlichen Vereins Ditib Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim. Der Verein hatte laut Gerichtsangaben im Juni 2019 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee auf dem Nachbargrundstück einer bereits genutzten Moschee eingereicht. Geplant für den Neubau waren eine Nutzfläche von mehr als 2220 Quadratmetern sowie zwei insgesamt etwa 625 Quadratmeter große Gebetsräume.
Eine Berufung gegen das vorangegangene Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht abschließend geprüft werden könne, hieß es.
Das Oberverwaltungsgericht nannte die Angaben im Bauantrag "zum großen Teil unplausibel". Daher lasse sich nicht beurteilen, ob die Nachbarschaft "unzumutbaren Beeinträchtigungen" ausgesetzt werden könnte. So sei etwa nicht deutlich, wie viele Menschen die Moschee benutzen würden.
Die im Bauantrag genannte Begrenzung auf 500 Menschen sei keine realistische Prognose, weil mit mehr Moscheebesuchern zu rechnen sei, befand das Gericht. Denn die geplante Moschee solle eine doppelt so große Nutzfläche erhalten, wie die aktuell vom Kläger genutzte Moschee auf dem Nachbargrundstück.
Diese bereits betriebene Moschee werde bereits aktuell "von deutlich mehr als 500 Besuchern frequentiert", erklärte das Gericht weiter. Es sei daher mit Blick auf den geplanten Neubau mit einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen.
Laut Gericht verletzt die Ablehnung des Bauantrags den Kläger nicht in seiner Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Der Streitfall werfe nicht die Frage nach der religiösen Betätigung in dem Wohngebiet auf. Vielmehr gehe es um die Frage, in welcher Dimension ein religiöser Bau dort noch gebietsverträglich sei. Die Beschluss erging bereits am 22. November.
G.Schulte--BTB