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Karlsruhe: Bund muss für Umweltschäden aus DDR nicht mehr zahlen als vereinbart
Der Bund muss für Sanierungen von ökologischen Altlasten der DDR in Sachsen und Thüringen nicht mehr zahlen, als bereits vereinbart wurde. Anträge der beiden Länder scheiterten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das sie nach Angaben vom Mittwoch als unzulässig verwarf. Sachsen und Thüringen legten demnach nicht dar, dass der Bund verfassungsrechtlich dazu verpflichtet sei, zukünftige Kosten zu tragen. (Az. 2 BvG 1/19 und 2 BvG 1/21)
Mit der Wiedervereinigung waren die staatseigenen Betriebe der DDR in die Treuhand überführt und privatisiert worden. Dabei wurde oft vereinbart, dass die Investoren nicht für früher verursachte Umweltschäden haften mussten. Zur Finanzierung dieser Freistellungen schlossen Bund und Länder 1992 ein Abkommen, das die Kostenverteilung regelte.
Später wurde mit einzelnen Ländern ein pauschaler Ausgleich vereinbart - mit Thüringen 1999 und mit Sachsen 2008. Damit stand weitgehend fest, wie viel der Bund noch zahlen sollte. Die Abkommen regelten auch, dass in bestimmten Fällen und bei höheren Kosten als angenommen nachverhandelt werden sollte.
Sachsen und Thüringen stellten fest, dass die Sanierungen teurer würden als geplant. Der Bund wollte aber nicht nachverhandeln. Deswegen wandten sich die beiden Länder an das Verfassungsgericht. Dieses erklärte nun, dass den Ländern die Antragsbefugnis fehle. Sie würden durch die Weigerung des Bundes nicht in ihren durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt.
M.Odermatt--BTB