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Instagram-Fotos von Rihanna haben Folgen für Designschutz von Puma-Schuh
Auf Instagram gepostete Fotos von Popstar Rihanna mit weißen Turnschuhen haben Folgen für den Designschutz eines Puma-Schuhs. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte am Mittwoch eine Entscheidung des EU-Markenamts EUIPO, wonach das sogenannte eingetragene Geschmacksmuster für nichtig erklärt wird. Diesen Schutz für einen bestimmten Schuh hatte der deutsche Sportartikelhersteller 2016 für die EU eintragen lassen. (Az. T-647/22)
Die niederländische Konkurrentin Handelsmaatschappij J. Van Hilst (HJVH) stellte den Antrag, das Geschmacksmuster für nichtig erklären zu lassen, was das EUIPO 2022 tat. Es begründete die Entscheidung damit, dass Rihanna bereits ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung Schuhe mit den gleichen Merkmalen getragen habe. Denn ein Geschmacksmuster muss neu sein, wenn es angemeldet wird.
Rihanna war im Dezember 2014 zur neuen Kreativdirektorin von Puma ernannt worden. HJVH legte Fotos ihres Instagram-Accounts aus der Zeit vor, auf denen sie weiße Turnschuhe mit dicker schwarzer Sohle trug. Die Fotos wurden in mehreren Artikeln von Onlinemagazinen abgebildet, wie das Gericht ausführte.
Die Fotos reichten als Nachweis dafür aus, dass das ältere Geschmacksmuster - also der von Rihanna getragene Schuh - offenbart worden sei. Fachkreise aus dem betreffenden Wirtschaftszweig hätten das wissen können, erklärte das Gericht. Die wesentlichen Merkmale der Schuhe seien auf den Fotos mit bloßem Auge oder mithilfe einer Vergrößerung zu erkennen.
Puma hatte anrgumentiert, dass sich im Dezember 2014 niemand für Rihannas Schuhe interessiert habe. Dieses Argument wies das Gericht aber zurück. Sie sei schon damals ein weltweit bekannter Popstar gewesen, erklärte es. Fans und Fachkreise im Modebereich hätten ein besonderes Interesse an den Schuhen gehabt, die sie am Tag der Vertragsunterzeichnung mit Puma trug.
Es bestätigte die Entscheidung des Markenamts und wies die Klage von Puma zurück. Der Sportartikelhersteller kann gegen das Urteil noch vor der nächsthöheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof, vorgehen.
E.Schubert--BTB