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Tödliche Silikonölspritze in Penis: BGH verwirft Revision von Angeklagtem
Weil er einem Bekannten Silikonöl in die Genitalien spritzte, muss ein früherer Kellner ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarf laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss die Revision des Manns aus Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Wuppertaler Landgerichts. Dieses hatte den damals 46-Jährigen im August wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Haft verurteilt. (Az. 3 StR 61/24)
Es stellte fest, dass der Angeklagte seinem damals 31 Jahre alten Bekannten im Juli 2019 Silikonöl in den Penis injiziert habe. Der Bekannte litt demnach unter einem erheblich beeinträchtigten Selbstwertgefühl, betrieb intensives Bodybuilding und setzte Anabolika ein. Dadurch habe er die Statur eines Extremkraftsportlers erlangt - seinen Penis und seine Hoden aber zu klein gefunden. Darum habe er sich entschieden, seine Genitalien mit Silikonspritzen vergrößern zu lassen.
Über Internetforen sei er in Kontakt zu dem Angeklagten gekommen, der damals als Kellner arbeitete. Er habe aber vorgegeben, ausgebildeter Krankenpfleger zu sein. Außerdem behauptete er laut Urteil, dass er hochwertiges medizinische Silikonöl verwende - in Wirklichkeit sei es preiswertes Öl gewesen, das für die Schmierung von Maschinen in der Industrie vorgesehen sei.
Zwischen November 2017 und Juli 2018 ließ sich der Mann den Feststellungen zufolge viermal durch den Angeklagten Silikonöl spritzen - bis zu 280 Milliliter pro Injektion. Am 24. Juli 2019 sei er erneut zu dessen Wohnung gegangen, wo ihm der Angeklagte eine weitere Spritze gegeben habe. Zu Hause habe sich der Gesundheitszustand des 31-Jährigen rapide und massiv verschlechtert.
Am 26. Juli kam er ins Krankenhaus. Die Ärzte diagnostizierten eine Lungenembolie als Folge der Injektion. Der Mann wurde in ein künstliches Koma versetzt. Er starb nach sieben Monaten ununterbrochener intensivmedizinischer Behandlung an multiplem Organversagen. Nach dem Urteil in Wuppertal wandte sich der Angeklagte an den BGH, um es überprüfen zu lassen. Dieser fand jedoch nun keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
N.Fournier--BTB