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EuGH: Haftbefehl aus Großbritannien muss nach Brexit eigenständig geprüft werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat klargestellt, wie in der Europäischen Union nach dem Brexit mit der Vollstreckung von Haftbefehlen aus Großbritannien umzugehen ist. Den am Montag vom EuGH veröffentlichten Erläuterungen zu einer Klage eines wegen Terrorismus verfolgten Mannes aus Irland zufolge muss es für jeden Haftbefehl aus dem Vereinigten Königreich in dem betroffenen Mitgliedstaat der EU eine eigenständige Prüfung geben.
Der EuGH entschied, dass die britischen Haftbefehle auf die Gefahr eines Verstoßes gegen die Charta der Grundrechte der EU für den von dem Haftbefehl betroffenen Menschen geprüft werden müssen. Die Vollstreckung des Haftbefehls dürfe aber nur abgelehnt werden, wenn es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gebe, aus denen sich ergebe, dass eine echte Gefahr bestehe, dass eine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung der Tat ursprünglich angedrohte Strafe verhängt werde.
Die Vollstreckung von Haftbefehlen wird in einem eigenen Abkommen geregelt. Der EuGH verwies darauf, dass innerhalb der EU ein auf einem hohen Maß an Vertrauen beruhendes Prinzip der justiziellen Zusammenarbeit bestehe und deshalb ein vereinfachtes System für die Übergabe von Verurteilten oder Verdächtigen zwischen den EU-Mitgliedern gelte. Mit Großbritannien gelte dieses Vertrauensprinzip nach dem Brexit nicht mehr. Zwar könne durch Abkommen mit Drittländern ein solches Maß an Vertrauen hergestellt werden. Das mit Großbritannien geltende Abkommen stelle jedoch keine solchen privilegierten Beziehungen her.
Im vorliegenden Fall hatte ein Richter in dem zum Vereinigten Königreich zählenden Nordirland vier Haftbefehle gegen einen Terrorverdächtigen erlassen. Dieser Terrorverdächtige machte vor dem Obersten Gericht Irlands geltend, dass seine Übergabe mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unvereinbar sei. Er bemängelte, dass Großbritannien die Vorschriften über die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen nach den ihm vorgeworfenen Straftaten geändert habe.
G.Schulte--BTB