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Urteil: Katzenhalterin haftet für Kosten von Tierklinik bei Notfallbehandlung
Wenn Fremde ein akut krankes Haustier finden und zur Tierklinik bringen, haften die Halter für die Kosten der Notbehandlung. Die Behandlung sei in ihrem Interesse, erklärte das Amtsgericht München am Montag. Es gab der Klage gegen eine Katzenbesitzerin statt.
Sie hat einen Kater namens Rocky. Er kam im Mai 2022 einige Tage lang nicht nach Hause. Schließlich wurde er bewusstlos von einem Unbekannten gefunden, der die Tierrettung alarmierte. Diese brachte den Kater als Notfall in eine Tierklinik, wo er behandelt wurde.
Da Rocky in ein Haustierzentralregister eingetragen war, fand die Klinik heraus, wer die Halterin war, und gab ihr Bescheid. Die Frau holte ihren Kater ab, wollte die Behandlungskosten von etwa 565 Euro aber nicht zahlen. Sie sei nicht zuvor informiert worden, und sie habe das Tier zu seinem üblichen Tierarzt bringen wollen, argumentierte sie.
Die Tierklinik trat ihre Forderung dann an ein Abrechnungsbüro ab. Dieses verklagte die Frau vor dem Amtsgericht und hatte damit nun Erfolg. Die Behandlung habe stattgefunden, und die Kosten seien angemessen gewesen, stellte das Gericht fest.
Zwar habe die Klinik den Kater auch aus ihrer eigenen tierärztlichen Verpflichtung heraus behandelt. Die Behandlung sei aber auch der Halterin zugute gekommen. Niemand dürfe einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, zitierte das Gericht aus dem Tierschutzgesetz.
Schon daraus folge, dass die Behandlung im Interesse der Katzenhalterin sei. Denn sie hätte ihr Tier ohnehin behandeln lassen müssen. Sie habe auch nicht zuvor benachrichtigt werden müssen, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe, entschied das Gericht. Das belegten die Aussagen von Zeuginnen und die Dokumentation der Behandlung.
Die Katzenhalterin muss also die Kosten für die Behandlung von Rocky übernehmen. Das Urteil, das den Angaben zufolge schon Ende August fiel, ist rechtskräftig.
W.Lapointe--BTB