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EuGH: In Polen und Tschechien lebende EU-Ausländer müssen in Parteien eintreten können
Wer als EU-Bürger dauerhaft in einem anderen Mitgliedsstaat lebt, soll dort auch in eine politische Partei eintreten können. Diesbezügliche Verbote in Tschechien und Polen verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Dienstag gegen EU-Recht. Denn die betroffenen EU-Ausländer seien bei Kommunal- und Europawahlen in Bezug auf das passive Wahlrecht, also das Recht, selbst zu kandidieren, schlechter gestellt. (Az. C-808/21 und C‑814/21)
Gesetze in beiden Ländern räumen nur eigenen Staatsangehörigen das Recht ein, Mitglied einer politischen Partei zu werden. Bei Kommunalwahlen und den Europawahlen sind inzwischen aber EU-weit alle EU-Bürger wahlberechtigt. Die EU-Kommission sah in den polnischen uns tchechischen Regelungen eine verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit und reichte gegen die beiden Länder Vertragsverletzungsklagen beim EuGH ein.
Diesen wurde nun stattgegeben. Der EuGH betonte in seinen Urteilen die Bedeutung politischer Parteien bei Wahlen. Sie verfügten über Organisationsstrukturen sowie personelle, administrative und finanzielle Ressourcen, um Kandidaturen zu unterstützen, führte der EuGH aus. Wählerinnen und Wähler orientierten sich bei ihrer Entscheidung unter anderem an der Partei.
Eine Parteimitgliedschaft trage also erheblich zur Ausübung des Wahlrechts bei. Um ihr Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen wirksam ausüben zu können, müssten in Polen oder Tschechien lebende Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten dafür gleichen Zugang zu den Mitteln haben wie eigene Staatsangehörige.
Das könne die nationale Identität der Länder nicht beeinträchtigen, betonte der EuGH. Denn sie müssten diesen Menschen kein Wahlrecht bei den nationalen Wahlen einräumen und könnten ihre Rolle in einer politischen Partei im Kontext solcher Wahlen auch einschränken. Polen und Tschechien müssen die entsprechenden Regelungen nun ändern.
F.Pavlenko--BTB