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Gericht: Mündliche Auskunft von Reisebüro muss stimmen
Verbraucher müssen sich auf mündliche Auskünfte eines Reisebüro verlassen können. Bei unvollständigen oder falschen Angaben haftet der Reiseveranstalter, wie das Landgericht Rostock in einem am Freitag ergangenen Urteil entschied. Im verhandelten Fall hatte ein Frau geklagt, deren Familie eine Kreuzfahrt in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht hatte antreten können, weil der Reisepass eines der Kinder nicht akzeptiert wurde.
Die Frau hatte die Reise durch den Persischen Golf über Katar und wieder zurück in die Emirate über ein Reisebüro gebucht. Dort war ihr auf explizite Nachfrage mitgeteilt worden, dass die Kinder für die Einreise in die Emirate einen noch mindestens sechs Monate gültigen Kinderreisepass brauchten.
Die emiratischen Behörden schrieben jedoch zusätzlich zu der nötigen Gültigkeitsdauer vor, dass der Reisepass nicht verlängert sein durfte. Auf den Pass des Sohnes traf dies zu. In den Emiraten gelang der Familie dann zwar die Einreise, der Reiseveranstalter verweigerte jedoch die Einschiffung. Die Familie konnte die Kreuzfahrt nicht antreten.
Vom Reiseveranstalter forderte die Frau nun die Erstattung des Reisepreises, der Auslagen für ein Hotel in den Emiraten, Verpflegung und Rückflug sowie Schadenersatz für die verpasste Reise.
Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend Recht. Zwar sei unerheblich, dass der verlängerte Pass bei der Einreise nicht aufgefallen war. Der Reiseveranstalter habe das Recht, unter Verweis auf die geltenden Vorschriften die Einschiffung zu verweigern. Doch die Klägerin sei im Reisebüro falsch beraten worden, die Mitarbeiterin hätte darauf hinweisen müssen, dass Kinderreisepässe nicht verlängert sein dürfen.
Das Gericht betonte dabei die Bedeutung des gesprochenen Wortes: Auch wenn vom Reiseveranstalter schriftlich übersandte Informationen zu den Einreisebedingungen "inhaltlich richtig und hinreichend deutlich" sind, habe die vom Reisebüro mündlich erteilte Information Vorrang. Auch sei der Verbraucher nicht dazu verpflichtet, mündlich erteilte Angaben noch einmal nachzuprüfen.
E.Schubert--BTB