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Urteil: Maklerin muss nach angefochtenem Kaufvertrag Provision zurückzahlen
Nach einer erfolgreichen Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags wegen Täuschung muss einem Urteil zufolge auch die Maklerin ihre Provision zurückzahlen. Wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal am Dienstag mitteilte, verliert die Immobilienmaklerin auch dann ihren Courtageanspruch, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Das entsprechende Urteil fiel bereits Anfang April und ist rechtskräftig.
Ein Ehepaar aus Baden erwarb laut Gericht Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer Gemeinde im Landkreis Germersheim. Im Exposé der Maklerin wurde das Objekt demnach mit "idyllischem Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage" beworben.
Allerdings erfuhr der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde, dass das Gelände nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Den Käufern, die somit dort nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.
Als das Ehepaar im Lauf des Jahres 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie für sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, erklärten sie die Anfechtung des Kaufvertrags. Dieser wurden in der Folge rückwirkend unwirksam.
Damit war laut Gericht auch dem Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision der Rechtsgrund entzogen. Der Anspruch bestehe nur bei wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags, begründete die Zivilkammer ihre Entscheidung. Das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Provision sei auch noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre ab Kenntnis der Gründe für die Rückforderung. Diese Kenntnis erlangten die Käufer zwar bereits im Jahr 2017, als sie von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfuhren.
Folglich wären in diesem Zusammenhang stehende Ansprüche normalerweise mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Jedoch hatten die Eheleute bereits im Dezember 2020 einen Mahnbescheid beantragt, so dass der Lauf der Verjährung den Richtern zufolge ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.
Y.Bouchard--BTB