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Urteil: Nachweis von Identität für Einbürgerung in der Regel durch Pass
Wer in Deutsc hland eingebürgert werden will, muss seine Identität in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachweisen. Nur wenn er keinen Pass hat und auch keinen bekommen kann, gibt es andere Möglichkeiten, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Dann kann ein Passersatz oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto wie ein Personalausweis oder eine Identitätskarte ausreichen. (Az. 1 C 27.24)
Das Gericht präzisierte damit sein Stufenmodell für das Einbürgerungsverfahren. Bislang standen Pass und andere amtliche Dokumente mit Foto auf derselben Stufe. Anlass für das Urteil war der Fall eines Syrers, der Deutscher werden will. Der 1994 geborene Mann ist seit 2014 in Deutschland. Er wurde als Flüchtling anerkannt, bekam zuerst eine Aufenthaltserlaubnis und dann eine Niederlassungserlaubnis.
Sein Antrag auf Einbürgerung wurde vom nordrhein-westfälischen Kreis Mettmann allerdings abgelehnt, weil der Mann keinen syrischen Pass beantragen wollte, um seine Identität zu beweisen. Schutzsuchende aus Syrien wollen das häufig nicht tun, etwa aus Angst oder wegen der Gebühren.
Im Fall des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Kreis zunächst dazu, ihn einzubürgern. Denn er habe eine syrische Identitätskarte vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Düsseldorfer Urteil aber nun auf, das Verwaltungsgericht muss neu über den Fall entscheiden.
Vorrangig werde die Identität in solchen Fällen mit dem Pass nachgewiesen, erklärten die Leipziger Richterinnen und Richter. Ein Pass als "öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde" enthalte die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staats, dass der Inhaber des Passes sein Staatsangehöriger sei, außerdem weitere rechtsverbindliche Angaben.
Nur wer sich keinen Pass beschaffen könne oder wem dies nicht zuzumuten sei, könne seine Identität mit einem anderen amtlichen Dokument mit Lichtbild nachweisen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber mitarbeitet und seine Identität trotzdem nicht mit Pass nachweisen kann.
Zum konkreten Fall hatte das Gericht nicht genügend Informationen. Darum verwies es ihn nach Düsseldorf zurück.
N.Fournier--BTB