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EuGH: Italien darf bestimmte Sozialleistung nicht an zehn Jahre Aufenthalt knüpfen
EU-Staaten dürfen bestimmte Sozialleistungen nicht davon abhängig machen, dass jemand mindestens zehn Jahre in dem Land wohnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Donnerstag, dass eine entsprechende italienische Regelung diskriminierend sei. Es ging um das sogenannte Mindesteinkommen - Geldzahlungen plus berufliche Eingliederungsmaßnahmen. (Az. C-747/22)
Ein Ausländer, der in Italien subsidiären Schutz bekommt, bezog diese Leistung zunächst. Dann wurde sie ihm gestrichen. Die Behörden verlangten die Rückzahlung, weil er nicht mindestens zehn Jahre und davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen in Italien gelebt habe.
Der Mann klagte in Italien, das dortige Gericht befragte den EuGH. Dieser erklärte, dass sich die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen lasse. Über den konkreten Fall entscheidet nun das italienische Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. In Deutschland ist die Lage anders - hier können Ausländer zwar unter bestimmten, strengen Voraussetzungen Bürgergeld beziehen, es gibt aber keine Zehnjahresfrist.
R.Adler--BTB