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Streit um Transsexuelle: Frauenfitnessstudio soll 6000 Euro zahlen
Die Betreiberin eines Frauenfitnessstudios soll 6000 Euro an eine von ihr abgewiesene Transsexuelle bezahlen, die nach dem Transsexuellengesetz ihren Personenstand von männlich auf weiblich änderte. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen die Frau fest.
So hatte die Betreiberin online sieben Artikel mit Foto und Namensnennung über die nicht in der Öffentlichkeit stehende Klägerin veröffentlicht. Das Gericht ordnete an, diese Berichte zu unterlassen und stellte unwahre Tatsachenbehauptungen fest.
Auslöser des Rechtsstreits war, dass die Klägerin nach der ohne eine geschlechtsangleichende Operation vollzogenen Änderung ihres Personenstands von Mann auf Frau ein Probetraining in dem Frauenfitnessstudio wollte. Als die Inhaberin dies ablehnte, kontaktierte die Klägerin die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung. Diese schlug der Inhaberin des Fittnessstudios vor, der abgelehnten Kundin 1000 Euro Entschädigung zu zahlen, was diese ablehnte.
Die Beklagte lehnte aber nicht nur die Zahlung ab, sondern veröffentlichte dem Urteil zufolge außerdem auf ihrer Webseite innerhalb von wenigen Tagen sieben - jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene - Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten.
Diese Artikelserie wertete das Oberlandesgericht nun als Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Betreiberin des Fitnessstudios auch unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hatte. So warf sie ihrer abgelehnten Kundin vor, nur vorzugeben eine Frau zu sein und ein "Herr in Damenkleidung" zu sein. Auch die Verbreitung des Namens greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision am Bundesgerichtshof begehren.
W.Lapointe--BTB