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Gericht: Vermieter darf nicht einfach Gas und Warmwasserversorgung kappen
Ein Wohnungseigentümer darf seinen Mietern nicht einfach unter Berufung auf die steigenden Energiepreise das Gas und damit die Warmwasserversorgung abdrehen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt erklärte in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen in Deutschland. Auch stehe es dem Eigentümer "nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen". (Az 8 L 1907/22.F)
Das Verwaltungsgericht folgte damit der Argumentation der Stadt Frankfurt am Main und lehnte den Eilantrag des Hausmiteigentümers ab, mit dem dieser sich gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt gewandt hatte.
Der Kläger, der mehrere Wohnungen in einem Haus besitzt, hatte dort Ende Juni die Gasversorgung unter Berufung auf die durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas gekappt. Er wolle damit auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Zudem hielt er es demnach für zumutbar, dass die Mieter Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zubereiten. Die Beheizung der Wohnungen im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen, argumentierte er. Eine Versorgung mit Warmwasser sei im Mietvertrag nicht festgelegt.
Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt sah das allerdings anders und verfügte nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Hausbewohnerin, dass die Gasversorgung binnen einer Woche wieder herzustellen ist. Der Behörde zufolge ist gerade in der warmen Jahreszeit die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.
Mit seinem Beschluss folgt das Gericht dieser Argumentation. Aus Sicht des Gerichts senkte der Vermieter willkürlich einen zuvor absolut üblichen Wohnstandard ab. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen laut Wohnungsaufsichtsgesetz nachkommen müsse. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Mieter die Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung über Vorauszahlungen tragen, die letztlich auf einer Jahresendabrechnung des Vermieters beruhen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen. Gegen den Beschluss kann der Wohnungseigentümer Beschwerde am hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
S.Keller--BTB