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Gericht: Impfentscheidung für Kinder kann auf ein Elternteil übertragen werden
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von Kindern kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den Elternteil übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille beachtet werden.
In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf und 14 Jahren. Laut Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf verständigt, bei der Frage der Coronaimpfung die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin als Maßstab zu nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab und blockierte eine Impfung generell.
Vor diesem Hintergrund übertrug das Familiengericht am Bad Iburger Amtsgericht die Entscheidung per Beschluss vom Januar auf den Vater. Dies entspreche de Rechtsprechung des BGH zur Frage von Impfungen bei Kindern im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht auf Basis der Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sofern bei dem betroffenen Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen, müsse die Entscheidung grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der die Stiko-Impfempfehlung beachte.
Eine derartige allgemeine Impfempfehlung liege für Kinder ab zwölf Jahren im Fall von Corona vor, betonte das Gericht. Auch der eigene kindliche Wille müsse bei der Klärung von Sorgerechtsstreitigkeiten beachtet werden - allerdings laut Rechtslage nur dann, wenn dieses "im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann".
Sei ein Kind wegen eines "auf Angst und Einschüchterung abzielendes Verhaltens eines Elternteils" nicht in der Lage, sich eine eigene Meinung zu Nutzen und Risiken einer Coronaschutzimpfung zu bilden, stehe sein Willen der Übertragung der Entscheidung auf eines seiner Elternteile auch nicht entgegen, erklärte das Gericht weiter.
N.Fournier--BTB