Berliner Tageblatt - Urteil zu Privatgrundstück bei Google Earth: Eigentümer haben Widerspruchsrecht

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Urteil zu Privatgrundstück bei Google Earth: Eigentümer haben Widerspruchsrecht
Urteil zu Privatgrundstück bei Google Earth: Eigentümer haben Widerspruchsrecht / Foto: © AFP/Archiv

Urteil zu Privatgrundstück bei Google Earth: Eigentümer haben Widerspruchsrecht

Widerspricht der Eigentümer eines Privatgrundstücks der Veröffentlichung von Satellitenbildern bei den Google-Diensten Maps oder Earth, dürfen diese einem Urteil aus Hessen zufolge nicht publiziert werden. Das Unternehmen muss die Veröffentlichung unterlassen, wie das Landgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. Die Veröffentlichung verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. (Az.: 2-03 O 388/25).

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Kläger war ein Mann aus Frankfurt, der ein Wohnhaus in der Stadt besitzt. Er hatte der Abbildung seines Hauses auf Google Street View und Apple Look Around bereits erfolgreich widersprochen. Die Bilder mussten dort unkenntlich gemacht werden. Nun wandte sich der Mann gegen die Veröffentlichung der Bilder bei Google Earth und Google Maps.

Das Landgericht gab ihm nun Recht. Niemand müsse es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit verbreitet werden dürfen, hieß es zur Begründung. In diesem Fall zeigten die Satellitenbilder auch den Grundstücksbereich hinter dem Haus, der für den Publikumsverkehr von der Straße aus nicht zu sehen sei.

Der persönliche Rückzugsbereich erstrecke sich auf sein gesamtes Grundstück. Potentielle sicherheitsrelevante Zugänge zum Grundstück würden durch die Satellitenbilder offengelegt. Zudem erlange Google seine Bilder heimlich durch "Ausspähung". Die aus großer Höhe erstellten Satellitenbilder würden vorher nicht angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt.

Google könne sich nicht auf die Informationsfreiheit für Internetnutzer berufen. Dass das Unternehmen mit seinen Diensten zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen wolle, sei legitim. Aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Klägers sei dieser Zweck nicht schutzwürdig.

Für den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur brauche es ebenfalls keine heimlichen Aufnahmen von Grundstücken. Es bleibe offen, wieso Satellitenbilder des Grundstücks des Klägers für die Beurteilung von Urlaubszielen oder für den Geografieunterricht an Schulen relevant sein könnte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

J.Horn--BTB