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Bundesverfassungsgericht erlaubt trotz Bedenken deutsche Beteiligung an EU-Coronafonds
Deutschland darf sich am Corona-Hilfsfonds der Europäischen Union beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Dienstag zwei Verfassungsbeschwerden dagegen zurück. Zwar formulierte es "gewichtige Bedenken", sah aber im Ergebnis keine Verletzung von Grundrechten. (Az. 2 BvR 547/21 und 2 BvR 798/21)
Weder seien die Kompetenzen der Europäischen Union offensichtlich überschritten noch sei die haushaltspolitische Verantwortung des Bundestags beeinträchtigt, erklärte es. Die Beschwerdeführer seien damit nicht in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung verletzt.
Die Beschwerden richteten sich gegen den Wiederaufbaufonds "Next Generation EU", mit dem die europäischen Staats- und Regierungschefs die Folgen der Pandemie abfedern wollen. Im sogenannten Eigenmittelbeschluss ermächtigten sie die EU-Kommission ausnahmsweise dazu, an den Kapitalmärkten 750 Milliarden Euro - zu Preisen von 2018 - aufzunehmen und diese zweckgebunden als Zuschüsse oder Kredite an die Mitgliedsstaaten weiterzugeben. Für die Rückzahlung haften die EU-Länder gemeinsam. Bundestag und Bundesrat stimmten im März 2021 zu.
Dagegen zogen sowohl das "Bündnis Bürgerwille" um den ehemaligen AfD-Chef Bernd Lucke als auch der Unternehmer und frühere Industriepräsident Heinrich Weiss nach Karlsruhe. Sie argumentierten, dass die EU keine eigenen Schulden machen dürfe. Vor allem fürchteten sie, dass der Coronafonds der Einstieg in eine "Schuldenunion" mit dauerhafter gemeinschaftlicher Haftung sein könne - dass Deutschland also möglicherweise irgendwann für die Schulden aller anderen EU-Länder aufkommen müsste.
Diese Gefahr sieht das Gericht nicht: Hier entstehe kein dauerhafter Mechanismus, durch den Deutschland für die Entscheidungen anderer Staaten hafte, erklärte es. Zudem habe der Bundestag die Möglichkeit, auf die Bundesregierung einzuwirken. Es sei sichergestellt, dass das Parlament ausreichend Einfluss auf den Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln habe.
Die Richterinnen und Richter betonten, dass der Bundestag die Verwendung der Gelder und die Entwicklung des Haftungsrisikos beobachten und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen solle. Die EU-Verträge verbieten es, dass ein Staat für die Verbindlichkeiten eines anderen haftet. Karlsruhe hält es zwar nicht für offensichtlich, aber auch nicht für ausgeschlossen, dass dieses Verbot vorübergehend umgangen werden könne.
Das Gericht erläuterte, dass viele EU-Länder übermäßig hohe Schuldenquoten hätten. Sollte der EU-Haushalt nicht ausreichen, um die Schulden zu tilgen, könnte die Kommission als letztes Mittel von den Mitgliedsstaaten verlangen, vorläufig Geld zur Verfügung zu stellen. Das sei dann aber nur temporär und führe nicht dazu, dass Deutschland die Schulden anderer Mitgliedsstaaten übernehmen müsse.
Trotz einiger Bedenken sieht das Gericht das Wiederaufbauprogramm von den EU-Verträgen gedeckt, da das aufgenommene Geld ausschließlich zur Bewältigung der Coronakrise verwendet werden darf. Es sei damit strikt zweckgebunden, außerdem sei das Programm begrenzt und zeitlich befristet.
In einzelnen Haushaltsjahren könnte zwar EU-Recht verletzt werden, wenn die Kreditermächtigung größer sei als der EU-Haushalt, erklärte das Gericht weiter. Das sei in diesem und im vergangenen Jahr der Fall gewesen. Bei der Betrachtung des mehrjährigen Haushalts der EU sehe es aber anders aus: 2023 bis 2026 würden schon deutlich weniger Kredite aufgenommen. Der Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 umfasst insgesamt 1,074 Billionen Euro.
Die ersten Mittel aus dem Coronafonds waren im Sommer 2021 ausgezahlt worden. Mindestens 37 Prozent der Gelder müssen in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden und 20 Prozent in Digitalisierung. Das meiste fließt nach Italien und Spanien, zwei von der Pandemie besonders hart getroffene Länder.
A.Gasser--BTB