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Ordner in Stadien und bei Festivals unterliegen Sozialversicherungspflicht
Ordner in Stadien und bei Festivals unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Arbeitgeber müssen für diese Ordner Sozialversicherungsbeiträge entrichten. (Az L 3 BA 6/19)
Geklagt hatte eine Securityfirma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken zum Beispiel Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter wurden für einzelne Veranstaltungen angeworben und erhielten sognenannte Engagementverträge, mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinn des Arbeitsrechts begründet werden sollte.
Diese Regelung sei ein "Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses", befand das Landessozialgericht. Die Mitarbeiter hätten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts nehmen können. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der Securityfirma gelegen.
Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen. Für ihren Einsatz wurden sie demnach aus der firmeneigenen Kleiderkammer mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen. Das Urteil ist rechtskräftig.
M.Ouellet--BTB