-
PHP-Sicherheitslücke: Wildberger sieht für Bund aktuell keine Hinweise auf Schaden
-
Shamonda-Virus erstmals bei Menschen entdeckt - Patient stirbt in Frankreich
-
Gladbacher Verletzungspech: Auch Lidberg fehlt in Stuttgart
-
Hellmann: Nachfolge von Krösche "zeitnah" klären
-
Ukrainer in Brandenburg wegen Spionageverdachts für Russland festgenommen
-
Frankreich: Macron wirft "ultralinken" Gruppen Umsturzversuch vor - Verteidigungsrat soll tagen
-
IUCN: 96 Prozent der Korallenriffe weltweit vom Absterben bedroht
-
Presse: Bundeswehr setzt bei Flugabwehr wegen Verzögerung auf Zwischenlösung
-
Mutmaßlicher Russland-Spion in Brandenburg festgenommen
-
Nach US-Sanktionen: EU-Parlament verleiht Sacharow-Preis an Internationalen Strafgerichtshof
-
Spotify meldet elf Millionen mehr Nutzer im dritten Quartal
-
Rathausbrand in Limoges bei Unruhen: Weiterer Verdächtiger festgenommen
-
Tour 2027 mit zwei Zeitfahren und dem Tourmalet
-
Bundesinstitut: Nahezu flächdeckend feste Regeln für Handys an Schulen
-
PHP-Sicherheitslücke: Wildberger gibt Entwarnung für den Bund
-
DFB-Team mit Geisterspiel in Belgrad
-
Sacharow-Preis des EU-Parlaments geht an Internationalen Strafgerichtshof
-
EuGH-Gutachten hält Übergewinnsteuer in Energiekrise 2022 und 2023 für rechtmäßig
-
PHP-Sicherheitslücke: CDU-Innenexperte fordert mehr deutsche KI-Anstrengungen
-
Bayern verkaufen Anteile an Weltkonzern
-
SPD-Vorsitz: Heil erwägt Kandidatur - Schwesig schließt sie nicht aus
-
Vor Steuerschätzung: CDU-Regierungschef Schnieder pocht auf Stromsteuer-Senkung
-
Artenschutz: Unesco startet Großprojekt zum Sammeln von Umwelt-DNA
-
Tantiemen zur Zweitnutzung von Texten: EuGH urteilt zugunsten von Sachbuchautoren
-
Bedroht durch trockengelegte Auen: Gelbe Wiesenraute ist Blume des Jahres 2027
-
"Linke Clan-Bürgermeisterin": Berliner Linke verliert in Streit um Hagel-Äußerungen
-
Selenskyj: Russische Angriffe zeigen unveränderte Haltung des Kreml zum Krieg
-
Gericht: Aufnahmen von Journalistin zu Fall Block werden vorerst nicht ausgewertet
-
Stichwahl in Brasilien: Amtsinhaber Lula beantragt Annullierung von Bolsonaros Kandidatur
-
Befragung ohne Rechtsanwalt: Europäischer Gerichtshof rügt Tschechien und Ungarn
-
Vier Tote bei Unwettern im Südosten Frankreichs
-
Алекс Боди и ръководителят на BlackRock Лари Финк в Берлин: инвестиции в Германия и Румъния?
-
Alex Bodi és Larry Fink, a BlackRock vezetője Berlinben: befektetések Németországban és Romániában?
-
Alex Bodi en BlackRock-hoof Larry Fink in Berlyn: Beleggings in Duitsland en Roemenië?
-
एलेक्स बोदी और ब्लैकरॉक प्रमुख लैरी फ़िंक बर्लिन में: जर्मनी और रोमानिया में निवेश?
-
Alex Bodi ve BlackRock Başkanı Larry Fink Berlin’de: Almanya ve Romanya’ya yatırım mı?
-
Sachsen-Anhalt: CDU-Politiker Heuer bleibt bei Ministerpräsidentenwahl in Saal
-
Schnieder besorgt über mögliche AfD-Beteiligung an Ministerpräsidentenkonferenz
-
Internetseiten weltweit gehen wegen Sicherheitslücke vorsorglich vom Netz
-
أليكس بودي ورئيس بلاك روك لاري فينك في برلين: استثمارات في ألمانيا ورومانيا؟
-
Nach Gewalt bei Protesten: Thailand und Malaysia warnen vor Reisen nach Frankreich
-
אלכס בודי ומנכ״ל בלאקרוק לארי פינק בברלין: השקעות בגרמניה וברומניה?
-
Alex Bodi och BlackRock-chefen Larry Fink i Berlin: investeringar i Tyskland och Rumänien?
-
Alex Bodi și șeful BlackRock, Larry Fink, la Berlin: investiții în Germania și România?
-
Alex Bodi a šéf společnosti BlackRock Larry Fink v Berlíně: Investice v Německu a Rumunsku?
-
Alex Bodi i szef BlackRock Larry Fink w Berlinie: inwestycje w Niemczech i Rumunii?
-
Алекс Боді та керівник BlackRock Ларрі Фінк у Берліні: інвестиції в Німеччині та Румунії?
-
Άλεξ Μπόντι και Λάρι Φινκ, επικεφαλής της BlackRock, στο Βερολίνο: Επενδύσεις στη Γερμανία και τη Ρουμανία;
-
Алекс Боди и глава BlackRock Ларри Финк в Берлине: инвестиции в Германии и Румынии?
-
アレックス・ボディ氏とブラックロックのラリー・フィンクCEO、ベルリンに集う――ドイツとルーマニアへの投資は?
Sachsen durfte Versammlungen während Coronapandemie nicht pauschal verbieten
Auch unter den Bedingungen der Coronapandemie haben Versammlungen nicht pauschal verboten werden dürfen. Ausnahmen mussten jedenfalls im Frühjahr 2020 möglich und deren Voraussetzungen klar geregelt sein, wie am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es verwarf damit das Versammlungsverbot der sächsischen Coronaschutzverordnung vom 17. April 2020 als unverhältnismäßig. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit wegen einer Pandemie sind danach aber zulässig und können auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. (Az: 3 CN 1.22)
Nach der Verordnung waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte konnten im Einzelfall aber Ausnahmen für Kundgebungen genehmigen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar war.
Hierzu bestätigte das Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass eine Pandemie Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen könne. Zulässig habe das Land Sachsen sich hierbei auf das Infektionsschutzgesetz gestützt. Es habe das Risiko für Leben und Gesundheit weiterhin als hoch einschätzen und dabei auch davon ausgehen dürfen, dass Abstandsgebote oder andere Schutzauflagen die Ausbreitung des Coronavirus nicht vergleichbar hätten verlangsamen können wie das Verbot.
Allerdings gehöre die Versammlungsfreiheit zu den grundlegenden Rechten des Grundgesetzes. Im Frühjahr 2020 habe sich die Infektionsgeschwindigkeit auch nach Einschätzung des Freistaats Sachsen selbst aber verlangsamt. Vor diesem Hintergrund sei ein generelles Versammlungsverbot nicht mehr gerechtfertigt gewesen, befand das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einschränkung dieses Grundrechts sei durch die Ausnahmeregelung der sächsischen Verordnung aber "nur unwesentlich" gemildert worden. Denn die Verordnung habe nicht die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Ausnahme möglich war. Vielmehr sei dies in das freie Ermessen der örtlichen Behörden gestellt worden.
Stattdessen hätte der sächsische Verordnungsgeber die Ausnahmen selbst regeln müssen, erklärten die Leipziger Richter. In dem Urteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht zugleich die Anordnung, dass – mit bestimmten Ausnahmen - im öffentlichen Raum eins Mindestabstand von anderthalb Metern einzuhalten war.
C.Kovalenko--BTB