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EuGH: Schutz für geflüchtete Frauen bei häuslicher Gewalt möglich
Wegen häuslicher oder anderweitiger Gewalt können Frauen aus Drittstaaten Schutz in der EU erhalten. Die Mitgliedsstaaten können sie als Flüchtlinge anerkennen oder zumindest subsidiären Schutz vor einer Abschiebung gewähren, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az. C‑621/21)
Im konkreten Fall hatte eine Kurdin türkischer Staatsangehörigkeit in Bulgarien um internationalen Schutz nachgesucht. Sie sei zwangsverheiratet worden, habe sich aber scheiden lassen. Daraufhin sei sie von ihrem Exmann und ebenso von ihrer Herkunftsfamilie bedroht worden und fürchte, Opfer eines sogenannten Ehrenmordes zu werden.
Hierzu urteilte nun der EuGH, dass Frauen unter solchen Umständen als Flüchtlinge anerkannt oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen werden kann. Bei der Flüchtlingseigenschaft gehe es um die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Frauen könnten in diesem Sinn als "soziale Gruppe" angesehen werden. "Folglich kann ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind", entschieden die Luxemburger Richter.
Subsidiärer Schutz könne gewährt werden, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, einer Frau im Herkunftsland aber "ernsthafter Schaden" drohe, etwa die Hinrichtung oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Zur Begründung verwies der EuGH auch auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2011. Dieses Übereinkommen von Istanbul sei für die EU bindend und erkenne Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung an.
Y.Bouchard--BTB