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Bundesarbeitsgericht: Kirchen müssen schwerbehinderte Stellenbewerber nicht einladen
Kirchliche Arbeitgeber sind nicht zur Einladung schwerbehinderter Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Auch soweit es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, gelten diese nicht als sogenannte öffentliche Arbeitgeber, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az. 8 AZR 318/22)
Laut Gesetz sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die formalen Anforderungen an den Posten erfüllen. Wird die Einladung versäumt, gilt dies als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung.
Der Kläger bewarb sich auf eine von einem Kirchenkreis der evangelischen Kirche in Rheinland-Pfalz ausgeschriebene Stelle in der Finanzbuchhaltung. Der Kirchenkreis ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei wies der Kläger auf seine Schwerbehinderung hin, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Seine Klage auf eine Diskriminierungsentschädigung hatte wie schon vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nun auch vor dem BAG keinen Erfolg. Der Kirchenkreis sei nicht zur Einladung verpflichtet gewesen, hieß es.
Zwar gelte die Einladungspflicht nach dem Gesetzeswortlaut auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies meine hier aber "nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen", erklärte das BAG zur Begründung.
Kirchliche Körperschaften dienten aber "primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben". Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe dabei lediglich den Zweck, die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen.
"Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte", betonten die Erfurter Richter. Insoweit stünden kirchliche Arbeitgeber den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.
A.Gasser--BTB