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Heilpraktiker scheitern in Karlsruhe mit Beschwerden wegen Blutentnahme-Verbot
Zwei Heilpraktikerinnen und ein Heilpraktiker sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit Beschwerden gegen das Verbot gescheitert, für die sogenannte Eigenblutbehandlung Blut abnehmen zu dürfen. Sie hätten ihre Behandlungsmethoden nicht detailliert genug beschrieben, erklärte das Gericht am Freitag in Karlsruhe. Ebensowenig hätten sie genaue Unterlagen über die Verfahren vorgelegt, die sie anwandten. (Az. 1 BvR 2078/23 u.a.)
Beides sei aber entscheidend, um beurteilen zu können, ob hier eine Ausnahmeregelung des Transfusionsgesetzes greife, führte das Bundesverfassungsgericht aus. Das Transfusionsgesetz sieht vor, dass nur Ärztinnen und Ärzte oder qualifiziertes Personal unter ihrer Aufsicht Blut entnehmen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen unter anderem für sogenannte homöopathische Eigenblutprodukte, wenn dazu nur eine kleine Menge Blut gebraucht wird.
Die Heilpraktikerinnen und der Heilpraktiker hatten das entnommene Blut mit Ozon, einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder homöopathischen Mitteln versetzt und dann wieder injiziert. Die Bezirksregierung im nordrhein-westfälischen Münster verbot ihnen, für diese Art Therapie selbst Blut abzunehmen. Dagegen zogen sie vor Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied aber im Juni, dass hier keine Ausnahme gegen den sogenannten Arztvorbehalt greife. Es handle sich nicht um ein homöopathisches Eigenblutprodukt, begründete es seine Entscheidung, denn das Verfahren werde nicht im Europäischen Arzneibuch oder einem in der EU offiziell gebräuchlichen Arzneibuch beschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte folglich das Verbot der Blutentnahme durch die Heilpraktikerinnen und den Heilpraktiker für die Eigenbluttherapie.
Gegen dieses Verbot wandten sie sich mit ihren Verfassungsbeschwerden, hatten nun aber keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerden für unzulässig und nahm sie nicht zur Entscheidung an.
Es gebe diverse Eigenblutbehandlungen mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen, führte es aus. Nur wenn die konkrete Behandlungsmethode bekannt sei, könne das hier angegriffene Verbot verfassungsrechtlich beurteilt werden. Denn dazu müssten die Richterinnen und Richter die Gesundheitsrisiken kennen, die damit verbunden seien. Diese seien je nach Methode unterschiedlich.
L.Janezki--BTB