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Bundesgerichtshof: Stuttgarter Haftstrafe für IS-Spendensammler rechtskräftig
Weil er in Deutschland für die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) tätig war und Spenden sammelte, muss ein aus dem Irak stammender Mann ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Donnerstag das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Es hatte den damals 31-Jährigen im Februar 2023 zu sechs Jahren Haft verurteilt. (Az. 3 StR 368/23)
Laut dem Stuttgarter Urteil hatte sich der Angeklagte nach seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 2016 zunehmend radikalisiert. Er sei Anhänger eines salafistischen Religionsverständnisses und habe mit dem IS sympathisiert, dessen Mitglied er spätestens 2020 geworden sei. Im IS-Auftrag habe er in Deutschland Spenden gesammelt. Das Geld sollte den Angaben zufolge dazu dienen, in kurdischen Lagern inhaftierte weibliche IS-Mitglieder auszuschleusen. Der Angeklagte sei dafür verantwortlich gewesen, die Spenden nach Syrien zu dortigen IS-Funktionären weiterzuleiten.
Anfang Januar 2021 versuchte der Mann laut Urteil, in den Sudan auszureisen, um sich dort einem IS-Verband anzuschließen und sich militärisch ausbilden zu lassen. Anschließend habe er geplant, in Afrika oder Syrien für den IS zu kämpfen. Bei dem Ausreiseversuch wurde der Mann in einem Zug von der Bundespolizei festgenommen.
Das Oberlandesgericht sprach ihn der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig. Außerdem stellte es Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Urkundenfälschung fest. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein, hatte dort aber nun keinen Erfolg.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter fanden keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Zwar sei der Mann nicht im Herrschaftsgebiet des IS tätig gewesen, sondern ausschließlich von Deutschland aus. Dennoch sei die Annahme des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, dass er Mitglied der Miliz gewesen sei.
Auch eine "Distanzmitgliedschaft" sei möglich. Der Angeklagte habe einen Treueeid auf den IS abgelegt, Führungskräfte hätten ihn im Rahmen intensiver Kommunikation über soziale Netzwerke aufgenommen, betonte der BGH.
O.Krause--BTB