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Bundesfinanzhof: Soldat kann Kosten für Disziplinarverfahren von Steuer absetzen
Ein Soldat darf die Kosten für den Rechtsanwalt in einem Wehrdisziplinarverfahren von der Steuer absetzen. Anders als bei Strafverfahren seien die Kosten in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof in München laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Ausgaben seien nämlich dazu da, die Einnahmen aus dem Dienstverhältnis mit der Bundeswehr zu erhalten. (Az. VI R 16/21)
Nach einem Social-Media-Post war dem Berufssoldaten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten strafrechtlich der Prozess gemacht worden. Er wurde 2018 schuldig gesprochen und kostenpflichtig verwarnt. Noch während des Strafverfahrens begann auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn, in dem es um denselben Vorwurf und um weitere Beiträge in einem sozialen Netzwerk ging.
Die Kosten für den Rechtsanwalt betrugen hier knapp 1800 Euro, die der Soldat von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Kosten aber nicht, weshalb sich der Soldat an das Finanzgericht in Köln wandte. Dieses gab seiner Klage 2021 statt.
Auch der Bundesfinanzhof gab dem Kläger nun Recht und wies die Revision des Finanzamts gegen das Kölner Urteil zurück. In einem Disziplinarverfahren könnten Maßnahmen wie die Kürzung der Bezüge, ein Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder des Dienstgrads sowie die Entfernung aus dem Dienst verhängt werden, erklärte er. Darum gebe es einen beruflichen Zusammenhang.
A.Gasser--BTB