Berliner Tageblatt - Niedersachsens Regierung muss Vornamen von Verdächtigen nach Krawallen nicht nennen

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Niedersachsens Regierung muss Vornamen von Verdächtigen nach Krawallen nicht nennen
Niedersachsens Regierung muss Vornamen von Verdächtigen nach Krawallen nicht nennen / Foto: © AFP/Archiv

Niedersachsens Regierung muss Vornamen von Verdächtigen nach Krawallen nicht nennen

Der niedersächsische AfD-Abgeordnete Stephan Bothe ist vor Gericht mit der Forderung gescheitert, dass die Landesregierung die Vornamen deutscher Tatverdächtiger der Silvesterkrawalle von 2022/2023 herausgeben solle. Der Antrag wurde zurückgewiesen, wie eine Sprecherin des niedersächsischen Staatsgerichtshofs in Bückeburg am Donnerstag sagte. Die Landesregierung habe die Auskunft mit Blick auf schutzwürdige Rechte der Betroffenen zu Recht verweigert.

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Bothe, innenpolitischer Sprecher seiner Landtagsfraktion, hatte Ende Februar 2023 eine kleine Anfrage gestellt. Er wollte die Vornamen der insgesamt 19 deutschen Tatverdächtigen erfahren, gegen die nach den Ausschreitungen zum Jahreswechsel ermittelt worden war. Die Landesregierung erteilte die Auskunft aber nicht und verwies auf die Persönlichkeitsrechte der Tatverdächtigen und die Unschuldsvermutung. Es sei zu befürchten, dass die Betroffenen oder sogar unbeteiligte Dritte durch Nennung der Vornamen identifiziert beziehungsweise in deren Nähe gerückt werden könnten, argumentierte sie.

In der Ablehnung sah Bothe eine Verletzung seines Frage- und Informationsrechts, weswegen er ein Organstreitverfahren in Bückeburg begann. "Die Abgeordneten müssen ihre Kontrollfunktion gegenüber der Landesregierung erfüllen können", erklärte er nach der Verhandlung Anfang März.

Das Urteil des Staatsgerichtshofs wurde am Donnerstag verkündet. Nach der Entscheidung erklärte der niedersächsische Innenstaatssekretär Stephan Manke: "Die Frage- und Informationsrechte der Mitglieder des niedersächsischen Landtags sind wichtige demokratische Instrumente, die wir keinesfalls geringschätzen." Die Verfassung sehe aber ausdrücklich vor, dass Informationen nicht weitergegeben dürften, wenn schutzwürdige Interessen Dritter durch die Auskunft verletzt würden.

G.Schulte--BTB