Berliner Tageblatt - Beschwerde zu Haushaltsregelung wegen Ukraine-Kriegs in Niedersachsen gescheitert

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Beschwerde zu Haushaltsregelung wegen Ukraine-Kriegs in Niedersachsen gescheitert
Beschwerde zu Haushaltsregelung wegen Ukraine-Kriegs in Niedersachsen gescheitert / Foto: © AFP/Archiv

Beschwerde zu Haushaltsregelung wegen Ukraine-Kriegs in Niedersachsen gescheitert

Acht niedersächsische Landkreise sind mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine haushaltsrechtliche Sonderregelung zur Bewältigung der Folgen des Ukraine-Kriegs gescheitert. Der niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg wies die Beschwerde am Donnerstag zurück. Die noch bis Ende Juni geltende Neuregelung erlaubt es Kommunen, bei Epidemien oder eben auch wegen des Kriegs leichter Kredite aufzunehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus zu verschulden.

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Sie war ursprünglich zur Bewältigung der Folgen der Coronapandemie gedacht und wurde im September 2022 wegen des Ukraine-Kriegs verlängert. Die Landkreise finden aber, dass der Gesetzgeber sie nicht mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet habe, um ihre Aufgaben zu bewältigen. Sie argumentierten, dass es sich faktisch um eine Verschuldungspflicht handle. Die Regelung greife in ihre Finanz- und Haushaltsautonomie ein.

Das sah das Gericht anders. Es gebe keine Pflicht zur Verschuldung, erklärte es am Donnerstag. Durch die befristete Regelung werde der haushaltsrechtliche Gestaltungsspielraum der Kommunen lediglich erweitert. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wurde für unzulässig erklärt, weil sie nicht ausreichend begründet sei.

Bei den Landkreisen, welche die Beschwerde im vergangenen Jahr einreichten, handelt es sich um Diepholz, Emsland, Friesland, Nienburg/Weser, Northeim, Uelzen, Vechta und Wolfenbüttel. Sie bemängelten auch, dass der niedersächsische Landkreistag als ihr kommunaler Spitzenverband im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Auch der Landkreistag selbst hatte sich an das Gericht gewandt, weil sein Anhörrecht hier verletzt worden sei. Die Frist von fünf Tagen für eine Stellungnahme sei zu kurz gewesen, beklagte er. Sein Antrag wurde aber am Donnerstag ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

M.Odermatt--BTB