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Klage von Maskenlieferant in Köln erfolgreich: Bund soll 85 Millionen Euro zahlen
Im Streit um die Bestellung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie hat das Oberlandesgericht in Köln den Bund in einem von bundesweit mehreren Gerichtsverfahren zur Zahlung von rund 85,6 Millionen Euro verurteilt. Der Maskenlieferant habe Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, teilte das OLG in Köln am Freitag mit. Außerdem sei der Bund mit der Annahme von Millionen von Masken in Verzug.
Mit dem Urteil hatte der Maskenlieferant in zweier Instanz teilweise Erfolg mit seiner Berufungsklage gegen die Bundesrepublik. Das Landgericht Bonn hatte seine Klage im Juni 2023 noch abgewiesen. Der Lieferant klagte auf Kaufpreiszahlung und die Feststellung, dass sich der Bund in Annahmeverzug befinde.
Hintergrund des Streits ist die Beschaffung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie. Der ehemalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte während der globalen Krise im Jahr 2020 Lieferanten eine unbegrenzte Abnahme von Masken zu einem Preis von 4,50 Euro pro FFP2-Maske garantiert.
Später verweigerte das Ministerium teils die Bezahlung, unter anderem mit Verweis auf fehlerhafte oder verspätete Lieferungen. Lieferanten klagen nun massengaft gegen den Bund. Laut Bundesgesundheitsministerium geht es um insgesamt etwa hundert Fälle mit einem Streitwert von 2,3 Milliarden Euro.
Wie das OLG in seinem Urteil vom Freitag erklärte, war der Rücktritt der Regierung von dem Liefervertrag in dem verhandelten Fall unwirksam. Grund sei, dass dem Lieferanten zuvor keine Leistungsfrist gesetzt worden war. Das Landgericht Bonn war in dem vorinstanzlichen Verfahren noch davon ausgegangen, dass die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und entschied zugunsten der Klägerin. Außerdem stellte das Gericht in der nordrhein-westfälischen Stadt fest, dass der Bund mit der Annahme von 14,6 Millionen FFP2-Masken und zehn Millionen OP-Masken des Lieferanten in Verzug sei.
Das Urteil vom Freitag ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen, dagegen kann aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
K.Thomson--BTB