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Gericht: Maskenpflicht während Pandemie mit sächsischer Verfassung vereinbar
Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Coronapandemie sind einem Gerichtsbeschluss zufolge mit der sächsischen Verfassung vereinbar gewesen. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof des Freistaats in Leipzig laut einer Mitteilung vom Freitag. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führte demnach in Sachsen zu keiner Verletzung der Grundrechte. Das Gericht lehnte damit einen entsprechenden Antrag von Mitgliedern der AfD-Fraktion im sächsischen Landtag ab.
38 Abgeordnete der AfD-Fraktion hatten sich demnach 2020 gegen die Coronaschutzverordnung gewandt und einen Normenkontrollantrag erhoben. Sie betrachteten die Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 insgesamt als verfassungswidrig und damit nichtig.
Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag in seinem Beschluss zurück und betonte mit Blick auf die Maskenpflicht, dass diese sowohl mit der sächsischen Verfassung als auch mit dem Infektionsschutzgesetz vereinbar sei. Inhaltlich befasste sich das Gericht nur mit der Frage nach der Maskenpflicht. Mit Blick auf die sonstigen Bestimmungen der Coronaschutzverordnung war der AfD-Antrag "mangels ausreichender Begründung" unzulässig. Die Coronaschutzverordnung enthielt etwa auch Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen oder Abstandsgeboten.
Dem Beschluss zufolge war die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angesichts der damaligen Pandemielage angemessen. Das Gericht verwies etwa auf den raschen Anstieg der Infektionsfälle und der Zahl der Intensivpatienten. Es war daher nicht zu beanstanden, dass es als notwendig angesehen wurde, die Kontakte in der Bevölkerung zu reduzieren, um eine "akute nationale Gesundheitsnotlage" zu vermeiden.
Die Maskenpflicht sei wegen "der Gefahr eines Zusammenbruchs des gesamten Gesundheitswesens durch einen ungebremsten Anstieg der mit Covid-19 erkrankten Menschen" auch verhältnismäßig gewesen, erklärte das Gericht weiter. Mit Blick auf diese Gefahr sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "eine relativ geringfügige Beeinträchtigung". Zudem sei die Pflicht in Ausnahmefällen abgemildert gewesen, etwa wenn gesundheitliche Gründe gegen die Tragepflicht sprachen. Auch beim Erlass der Verordnung sah das Gericht keine "formellen Mängel". Der Beschluss erging bereits in der vergangenen Woche.
M.Furrer--BTB