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Aktivist von rechtsextremer Partei zu Recht nicht als Rechtsreferendar zugelassen
Rechtsreferendare dürfen sich nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung wenden. Das erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag und wies die Klage eines Aktivisten der rechtsextremistischen Kleinstpartei Der Dritte Weg zurück. Der Mann hatte in Bayern Jura studiert und wollte danach dort seine Ausbildung fortsetzen, wurde aber abgelehnt. (Az. 2 C 15.23)
Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg, wo er sich bewarb, lehnte seinen Antrag unter anderem deswegen ab, weil der Bewerber führende Positionen bei der Partei innehatte und seine verfassungsfeindliche Haltung in Reden deutlich geworden sei. Außerdem habe er sich durch frühere Arbeit für die NPD und eine inzwischen verbotene Gruppe verfassungsfeindlich betätigt.
Der Mann ging dagegen mit einem Eilantrag und einer Klage vor, hatte aber weder vor dem Verwaltungsgericht Würzburg noch vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Erfolg. Auch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe scheiterte.
In der Zwischenzeit wurde er in Sachsen zum Referendariat zugelassen und ist inzwischen Anwalt. Gegen die Ablehnung aus Bayern ging er dennoch weiter vor und zog bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte aber nun die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Wie das Gericht ausführte, nehmen Referendare an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil. Darum müssten sie Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht erfüllen. Gebe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass jemand verfassungsfeindliche Ziele habe oder aktiv unterstütze, dürfe er keinen Rechtsstreit bearbeiten. Darauf hätten die Beteiligten einen Anspruch.
Die Anforderungen an einen Rechtsreferendar könnten dabei andere sein als die für die Zulassung eines Rechtsanwalts, erklärte das Gericht. Im konkreten Fall begründe schon die aktive Mitgliedschaft bei Der Dritte Weg Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers.
Die zuständigen Verfassungsschutzbehörden bewerteten die Partei als extremistisch. Ihre Struktur sei an einem sogenannten Führerprinzip ausgerichtet, führte das Gericht aus. Das Parteiprogramm beruhe auf der Vorstellung einer Ungleichwertigkeit von Menschen und der daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung, die gegen Grundwerte der Verfassung verstoße. Dass die Partei nicht verboten sei, spiele hier keine Rolle.
F.Pavlenko--BTB