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Gericht: Bayerische Coronahilfen nicht für Personalkosten nutzbar
Personalkosten gehören nicht zu den Aufwendungen, für welche die bayerischen Soforthilfen aus der Pandemiezeit gedacht waren. Unternehmen und Selbstständige müssen die Hilfen vom Frühling 2020 zurückzahlen, wenn kein coronabedingter Liquiditätsengpass eintrat, wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München laut Mitteilung vom Mittwoch entschied. Es ging um die Klage eines Friseurs.
Er bekam im Frühling 2020 insgesamt 9000 Euro Soforthilfe. Später stellte sich heraus, dass er doch keinen Liquiditätsengpass hatte. Daraufhin forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld zurück. Eine Klage dagegen scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Münchner Gericht bestätigte diese Entscheidung nun.
Die Coronahilfen waren zweckgebunden, wie es ausführte. Sie sollten dabei helfen, existenzbedrohende wirtschaftliche Probleme wegen pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewältigen. Ein solcher Engpass habe vorgelegen, wenn die Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken.
Von Personalkosten stehe in den maßgeblichen Förderrichtlinien aber nichts. Wenn Mitarbeitende nicht beschäftigt werden konnten, habe der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden können.
M.Odermatt--BTB