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"From the River to the Sea": Mann in Berlin wegen antiisraelischer Parole verurteilt
In Berlin ist ein 25-Jähriger wegen der Verwendung der antiisraelischen Parole "From the River to the Sea" und Verbreitens von Propaganda terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe von 2700 Euro verurteilt worden. Das Landgericht in der Bundeshauptstadt wertete den Ausspruch als Erkennungszeichen der als terroristische Organisation eingestuften und in Deutschland verbotenen radikalislamischen Hamas, wie eine Sprecherin nach der Entscheidung am Mittwoch erklärte. Der Mann hatte diese bei einer Demonstration skandiert.
Nach Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei der Formulierung um einen von propalästinensischen und linksextremen Kräften "bewusst" aufgegriffenen Hamas-Slogan. Durch die Verwendung werde Unterstützung für die von der Organisation propagierten Ziele der "Vernichtung" des Staats Israels und der "Tötung und Vertreibung" seiner jüdischen Bürger signalisiert. Der Angeklagte habe die Parole in diesem Sinn "erkennbar als Kennzeichnen der Terrororganisation Hamas benutzt", hieß es weiter.
Die Demonstration hatte sich vor einem Jahr im Dezember 2024 im Bezirk Friedrichshain stattgefunden. Zusätzlich verurteilte die Staatsschutzkammer des Landgerichts den Mann wegen des Verwendens von Propagandabildern der als Terrorgruppierung eingestuften Al-Aksa-Märtyrer-Brigaden, des bewaffneten Arms der Palästinenserorganisation Fatah. Diese hatte er zwischen März und Juli 2024 im sozialen Netzwerk Instagram gepostet.
Für die Verwendung der Parole verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 1350 Euro, zusammen mit den Geldstrafen für die anderen Delikte ergab das eine Gesamtsumme von 2700 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Laut Sprecherin gingen verschiedene Kammern des Berliner Landgerichts bisher überwiegend von einer Strafbarkeit der Verwendung des Slogans "From the River to the Sea" aus. Eine entsprechende Entscheidung der Staatsschutzkammer wurde bereits rechtskräftig. Dagegen urteilte das Amtsgericht bislang unterschiedlich. Eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts als Oberlandesgericht zu dieser Frage steht noch aus.
Über die juristische Einstufung der propalästinensischen Parole wird immer wieder auch im Kontext von Demonstrationsauflagen gestritten. Verwaltungsgerichte beurteilten die Frage unterschiedlich, ob diese stets der Hamas zugeordnet und als Aufruf zu Gewalt zu verbieten sei.
O.Bulka--BTB