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Aus Italien weitergereiste Asylbewerber: Deutschland nicht sofort zuständig
Wenn das eigentlich zuständige Italien keine Dublin-Rückkehrer aufnimmt, wird nicht automatisch sofort ein anderes EU-Land zuständig. Mitgliedsstaaten können sich nicht durch einseitige Ankündigung ihren Pflichten entziehen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es gilt aber eine Frist von sechs Monaten. Wenn der Asylbewerber nicht rechtzeitig abgeschoben wird, muss er nicht wieder aufgenommen werden. (Az. C-458/24)
Der EuGH antwortete damit auf Fragen aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht im baden-württembergischen Sigmaringen muss über einen syrischen Asylbewerber entscheiden, der zuerst in Italien registriert wurde und dann nach Deutschland weiterreiste. Die sogenannten Dublin-Regeln sehen vor, dass EU-Länder weitergereiste Flüchtlinge zurücknehmen müssen, wenn diese bei ihnen registriert wurden. Italien weigerte sich eine Zeitlang, das zu tun.
Inzwischen ist die Lage eine andere, denn mit den neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ändert sich ab Mitte Juni das Asylsystem. Italien erklärte sich im Dezember nach Angaben des Bundesinnenministeriums dazu bereit, dann wieder Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Für bis Juli registrierte Fälle gelten allerdings die bisherigen Zuständigkeiten. Das Gericht in Sigmaringen fragte den EuGH, ob die Weigerung Italiens zur Folge habe, dass Deutschland den Asylantrag des Syrers prüfen muss.
Das ist nicht automatisch und sofort der Fall, wie der EuGH in seinem Urteil ausführte. Der ursprünglich zuständige Mitgliedsstaat, hier also Italien, bleibe zunächst zuständig. Es gilt allerdings eine Frist von sechs Monaten nach dem akzeptierten Rücknahmegesuch. Wenn der Staat nicht antwortet, gilt das Gesuch den Dublin-Regeln zufolge als akzeptiert. Wenn geklagt wird, läuft die Frist ab der endgültigen Entscheidung im Gerichtsverfahren.
Danach ist der ursprünglich zuständige EU-Staat nicht mehr zuständig, und der zweite Staat muss den Asylantrag prüfen. Es ist dann egal, warum der Betroffene nicht abgeschoben wurde, wie der EuGH erklärte - auch wenn es daran lag, dass der erste EU-Staat sich weigerte, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Denn der Asylbewerber müsse die Möglichkeit bekommen, Asyl zu beantragen. Der EuGH verwies darauf, dass die EU-Kommission und andere Mitgliedsstaaten gegen ein Land klagen können, das sich nicht an die Dublin-Regeln hält.
Im Dezember 2024 entschied der EuGH bereits dass Abschiebungen nach Italien grundsätzlich möglich sind. Auf das Urteil vom Donnerstag wartete nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das über die Frage entscheiden muss, ob Deutschland Familien mit Kleinkindern nach Italien abschieben darf. Über den konkreten Fall des Syrers entscheidet das Verwaltungsgericht Sigmaringen, es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
N.Fournier--BTB