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Urteil: Wehrpflicht in Russland kein Grund für Abschiebungsverbot
Allein eine zu erwartende Wehrpflicht in ihrem Heimatland bedeutet für Russen in Deutschland keinen Schutz vor Abschiebung. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Donnerstag in Berlin und änderte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom Dezember 2023 ab, wie ein OVG-Sprecher mitteilte. Dieses hatte dem 2004 geborenen Kläger subsidiären Schutz zugesprochen.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass es "beachtlich wahrscheinlich" sei, dass sich der Mann dem Druck zur Verpflichtung als sogenannter Vertragssoldat nicht werde widersetzen können. Als "Vertragssoldat" drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolgedessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Nach einer Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge befasste sich das OVG mit dem Fall. Dieses sah die Sache anders als Verwaltungsgericht. Der Senat sei nicht zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" drohe, gegen seinen Willen als "Vertragssoldat" verpflichtet zu werden und ernsthaften Schaden zu erleiden, hieß es am Donnerstag.
Als Grundwehrdienstleistender drohe ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden, befand das OVG. Für sich genommen berge die Ableistung des einjährigen Grundwehrdiensts keine Gefahr der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Bestrafung. Auch eine Gefahr sei nicht wahrscheinlich, was ein Abschiebungsverbot gerechtfertigt hätte, urteilte das OVG.
C.Meier--BTB