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GKV: Elektronische Krankmeldung bereit für den Regelbetrieb
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach Angaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereit für den Regelbetrieb. Die Pilotphase, in der Arbeitgebende ihre Systeme umstellen und testen konnten, sei erfolgreich abgeschlossen worden, teilte die GKV am Donnerstag mit. Im November riefen Arbeitgebende demnach 1,1 Millionen elektronische Bescheinigungen bei den gesetzlichen Krankenkassen ab - im Vergleich zum Januar diesen Jahres, dem ersten Monat der Pilotierung, eine Steigerung um 1300 Prozent.
Allein von Oktober zu November 2022 gab es demnach eine Steigerung der Abrufe um 78 Prozent. Insgesamt riefen Arbeitgebende in der Pilotphase fast vier Millionen elektronische Krankmeldungen ihrer Mitarbeitenden ab, wie die GKV weiter mitteilte. Ab 1. Januar 2023 ist das Verfahren für alle Arbeitgebenden verpflichtend.
"Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Erfolgsgeschichte und zeigt, dass die Digitalisierung des Gesundheitswesens gelingen kann", erklärte die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Doris Pfeiffer. "Die einjährige Pilotphase wurde sinnvoll genutzt, um Systeme zu testen, Fehler zu beheben und eine sehr solide Basis von fast vier Millionen Testläufen im Echtbetrieb zu schaffen."
Das Ergebnis sei eine digitale Anwendung "mit echtem Mehrwert vor allem für die Versicherten", so Pfeiffer. "Aber auch Arbeitgebende und ärztliche Praxen profitieren von weniger Zettelwirtschaft und schlanken Prozessen."
Ärztliche Praxen sind bereits seit Juli 2022 verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu nutzen. Dementsprechend gingen auch hier die Zahlen in den vergangenen Monaten nach oben: Laut GKV waren es zuletzt 2,6 Millionen Bescheinigungen pro Woche.
Seit Anfang August 2021 wurden demnach insgesamt 61,4 Millionen Bescheinigungen von Praxen an Krankenkassen geschickt. Groben Schätzungen zufolge werden jährlich insgesamt rund 77 Millionen Krankmeldungen ausgestellt.
Ab dem 1. Januar 2023 bekommen gesetzlich Versicherte in der ärztlichen Praxis nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Sie müssen sich wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgebenden abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben.
Die ärztlichen Praxen übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen. Die Arbeitgebenden wiederum rufen die Daten aktiv bei den Krankenkassen ab, wenn Mitarbeitende sich krankgemeldet haben.
Die Bundesagentur für Arbeit wies darauf hin, dass die Neuerung noch nicht für bei ihr gemeldete Menschen gilt. Die Agenturen und Jobcenter können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden erst ab Januar 2024 abrufen. Diese sollten den Schein daher aktiv bei ihrem Arzt einfordern.
N.Fournier--BTB