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Gutachten: Airline muss Kosten für Repatriierungsflug wegen Pandemie nicht erstatten
Einem juristischen Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge hat ein Flugpassagier keinen Anspruch darauf, dass ihm die Airline seine Kosten für einen Repatriierungsflug zu Beginn der Pandemie erstattet. Allerdings habe er Anspruch auf die Erstattung des Preises für den urprünglich geplanten regulären Rückflug, erklärte Generalanwalt Nicholas Emiliou am Donnerstag in Luxemburg in seinen Schlussanträgen. Es ging um einen Fall aus Österreich. (Az. C-49/22)
Ein österreichisches Ehepaar trat Anfang März 2020 eine Pauschalreise nach Mauritius an. Der Flug fand mit Austrian Airlines statt. Der Rückflug wurde wegen der von den österreichischen Behörden verhängten Coronamaßnahmen gestrichen. Das Außenministerium organisierte aber einen Repatriierungsflug für Österreicher mit einer Maschine von Austrian Airlines, der zur selben Zeit stattfand wie der ursprünglich geplante Flug. Alle Passagiere mussten dafür 500 Euro zahlen.
Der Ehemann klagte in Österreich auf Erstattung dieses Geldes durch die Airline. Er macht geltend, dass sie den Flug kostenlos hätte anbieten müssen. Das österreichische Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung. Der Generalanwalt sieht nun keine Pflicht für die Airline, Kosten für den vom Land Österreich organisierten Flug zu erstatten.
Emiliou hält es aber für möglich, dass der Mann vom Reiseveranstalter eine Preisminderung verlangen kann, da die Pauschalreise nicht vertragsgemäß stattgefunden habe. Die Schlussanträge sind noch keine Entscheidung. Die Richterinnen und Richter des EuGH orientieren sich bei ihrem späteren Urteil aber häufig daran. Ein Urteilstermin wurde noch nicht bekanntgegeben.
D.Schneider--BTB