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Bundesgerichtshof wartet EuGH-Entscheidung zu Schufa ab
Der Bundesgerichtshof (BGH) wartet mit seinem Urteil über die Löschung eines Schufa-Eintrags nach einer Privatinsolvenz, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sich zur Schufa geäußert hat. Das Verfahren werde so lange ausgesetzt, erklärte der BGH am Dienstag. Den Richterinnen und Richtern in Karlsruhe liegt der Fall eines früheren Selbstständigen aus Norddeutschland vor, der sich mit der Wirtschaftsauskunftei streitet. (Az. VI ZR 225/21)
Er musste 2013 Insolvenz anmelden. 2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt und in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen. Dort können die Informationen ein halbes Jahr lang eingesehen werden. Die Schufa rief die Daten ab und speicherte sie. Der Mann bekam nach seinen Angaben deswegen eine Mietwohnung nicht. Er beantragte, dass die Schufa seine Daten löschen solle.
Diese weigerte sich aber und berief sich auf die Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien. Demnach werden solche Daten drei Jahre lang gespeichert und danach automatisch gelöscht. Der Mann klagte gegen die Schufa und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab ihm recht. Es entschied, dass die Schufa seine Daten nur ein halbes Jahr lang speichern dürfe. Dagegen zog die Wirtschaftsauskunftei vor den BGH.
Diesem stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien notwendig ist. Früher gab es die - seit Mai 2018 aber gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU, in der es keine solche generelle Norm gibt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden muss in einem ähnlichen Fall entscheiden wie der BGH und hat dem EuGH bereits Fragen über die Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt.
Das Urteil in Luxemburg ist aber noch nicht gefallen, die Fragen sind also noch nicht beantwortet. Ein Urteilstermin wurde noch nicht bekanntgegeben. Vor knapp zwei Wochen legte allerdings der zuständige Generalanwalt am EuGH sein juristisches Gutachten vor.
Er bezweifelte darin, dass die Schufa Daten über Restschuldbefreiungen nach einer Insolvenz länger speichern darf als das öffentliche Register. Die europäischen Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an dieses Gutachten halten, sie orientieren sich aber oft daran.
S.Keller--BTB