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Mercedes-Käufer geht erfolgreich gegen Abtretung von Ansprüchen an Bank vor
Der Käufer eines Mercedes-Diesel ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich gegen eine Vereinbarung mit der Mercedes-Benz-Bank vorgegangen, mit der er mögliche Schadenersatzabsprüche an diese abgetreten hatte. Die Klausel stelle den Käufer schlechter als es das Gesetz vorsehe, entschied der BGH am Montag. Er erklärte sie darum für unwirksam. Das Oberlandesgericht Stuttgart muss neu über den Fall verhandeln. (Az. VIa ZR 1517/22)
Der Autokäufer hatte seinen Neuwagen im März 2019 für 55.000 Euro erworben und den größten Teil davon über ein Darlehen bei der Bank finanziert. In deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es unter anderem, dass als Sicherheit alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche an die Bank abgetreten würden, und zwar "gleich aus welchem Rechtsgrund". Später verklagte der Käufer den Autobauer auf Schadenersatz, weil in dem Wagen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.
Seine Klage scheiterte aber an der Klausel der Bank: Das Stuttgarter Gericht entschied, dass der Mann deshalb nicht dazu berechtigt sei, Mercedes-Benz auf Schadenersatz zu verklagen. Gegen das Urteil wandte er sich an den BGH. Nun hatte seine Revision Erfolg, der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass der Käufer automatisch Schadenersatz bekommt. Vielmehr muss das Oberlandesgericht neu über den Fall verhandeln.
Knackpunkt in der Klausel war nicht die Abtretung von möglichen Schadenersatzansprüchen, sondern das Widerrufsrecht. Kauf- und Darlehensvertrag wurden hier verbunden. Käufer können dann normalerweise im Fall eines Widerrufs eine bereits getätigte Anzahlung von der Bank zurückverlangen. Mit der Abtretungsklausel ist das aber nicht ohne Weiteres möglich, was die Käufer schlechter stellt als gesetzlich vorgesehen.
Die Klausel sei zu weit gefasst, sagte die Vorsitzende Richterin Eva Menges bei der Urteilsverkündung. Sie sei damit insgesamt unwirksam - was auch zur Folge habe, dass mögliche Schadenersatzansprüche in dem Fall dem Kläger zustünden.
K.Brown--BTB