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Landessozialgericht: Jobcenter muss im Einzelfall höhere Miete bezahlen
Haben Arbeitslose es aus persönlichen oder familiären Gründen besonders schwer, eine geeignete Wohnung zu finden, muss das Jobcenter einem Urteil zufolge auch eine etwas teurere Wohnung bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag bekanntgegebenen Eilbeschluss. Danach muss das Jobcenter einer Mutter mit einem schwerbehinderten und vier weiteren Kindern eine Erdgeschosswohnung bezahlen, obwohl die Miete oberhalb der vom Jobcenter festgesetzten "Angemessenheitsgrenze" liegt. (Az. L 13 AS 185/23 B ER)
Die Kinder sind laut Gericht neun bis 22 Jahre alt, das Älteste ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bislang lebt die sechsköpfige Familie in einer 83 Quadratmeter großen Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.
Arzt und Jugendamt empfahlen dringend einen Umzug in eine barrierefreie Wohnung. Der behinderte Sohn sei praktisch in der Wohnung eingeschlossen und könne nicht am normalen Leben teilnehmen. Zudem benötige er wegen seiner Behinderung dringend ein eigenes Zimmer.
Schließlich fand die Familie eine geeignete Erdgeschosswohnung mit fünf Zimmern und einer Bruttokaltmiete von 1426 Euro monatlich. Das Jobcenter wollte hierfür jedoch keine Kostenzusage geben. Denn der Mietpreis liege oberhalb der "Angemessenheitsgrenze" von 1353 Euro.
Im Eilverfahren verpflichtete das LSG Celle das Jobcenter nun, die Wohnung zu bezahlen. Angesichts der "familiären Besonderheiten" seien die Kosten nicht unangemessen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung erheblich erschwert.
Hinzu komme hier das geringe Angebot für größere Familien. Auch die in Bremen für die Sozialberatung bei der Wohnungssuche zuständige Zentrale Fachstelle Wohnen habe bestätigt, dass die Chance der Familie sehr gering sei, eine andere geeignete Wohnung zu finden.
I.Meyer--BTB