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BGH: Weitergabe von Namen an Schufa bei Abschluss von Mobilfunkvertrag zulässig
Mobilfunkanbieter dürfen der Schufa die Namen von Kunden und Informationen über neu abgeschlossene oder beendete Verträge mit nachträglicher Abrechnung übermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Mittwoch ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Er sah keine Datenschutzprobleme, die Weitergabe der Daten solle Betrug verhindern. (Az. VI ZR 431/24)
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone. Schon vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage keinen Erfolg, nun wies der BGH auch die Revision ab.
Vodafone hatte der Schufa bis Oktober 2023 beim Abschluss sogenannter Postpaid-Verträge jene Daten übermittelt, die zum Abgleich der Identität notwendig waren. Der Verbraucherverband wollte, dass der Mobilfunkanbieter das nicht mehr tut.
Der BGH erklärte aber, dass das Interesse von Vodafone an der Vorbeugung von Betrug und dadurch verursachtem hohen Schaden die Datenweitergabe rechtfertige. Es gehe nach den Feststellungen des Düsseldorfer Gerichts um Fälle, in denen Kunden entweder eine falsche Identität angaben oder innerhalb von kurzer Zeit bei mehreren Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlossen - vor allem, um so an teure Handys zu kommen.
R.Adler--BTB