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Anspruch auf geänderten Ausweis: EuGH stärkt Rechte von Menschen mit Transidentität
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem neuen Urteil die Rechte von Menschen mit Transidentität gestärkt. Diese haben einen Anspruch darauf, dass ihre Dokumente geändert werden, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied. Sonst könne es Probleme etwa bei Grenzübertritten geben. (Az. C-43/24)
Es ging um den Fall einer Transfrau aus Bulgarien, die in Italien lebt. Sie versuchte vergeblich, in Bulgarien die Daten in der Geburtsurkunde ändern zu lassen. Nach der Geburt war sie als männlich registriert worden. Als Erwachsene in Italien begann sie eine Hormontherapie und lebt inzwischen als Frau. Ärztliche Gutachten und gerichtliche Feststellungen bestätigten die weibliche Identität. Ihr Antrag auf Änderung der Geburtsurkunde wurde aber abgelehnt.
Das bulgarische Oberste Kassationsgericht legte die nationalen Regeln so aus, dass sich der Begriff Geschlecht auf die biologische Bedeutung beziehe. Darum sei jede Änderung des Geschlechts, des Namens oder der Identifikationsnummer ausgeschlossen. Das Gericht hatte allerdings Zweifel daran, dass sich die bulgarische Regelung mit dem EU-Recht vereinbaren lässt. Es befragte den EuGH.
Dieser wies darauf hin, dass die Ausstellung von Ausweisdokumenten in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fällt. Diese müssten aber dabei das EU-Recht beachten. Wenn die gelebte Geschlechtsidentität anders sei als der Eintrag im Personalausweis, könne das in vielen Situationen Probleme bereiten.
Betroffene müssten etwa bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder im Beruf Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer Dokumente ausräumen. So könne das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden, führte der EuGH aus. Wer sein Recht ausübe, sich in einem anderen EU-Land frei zu bewegen und aufzuhalten, müsse seine Daten ändern lassen können.
Bereits im Oktober 2024 hatte der EuGH in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass eine geänderte Geschlechtsidentität in der gesamten EU gilt. In Deutschland gibt es seit Ende 2024 das Selbstbestimmungsgesetz. Demnach kann der Geschlechtseintrag beim Standesamt geändert werden. Über den Fall aus Bulgarien entscheidet nun das dortige Gericht, es muss dabei das EuGH-Urteil berücksichtigen.
W.Lapointe--BTB