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Kein Anspruch auf Sonderregel für Lehrer in Rheinland-Pfalz bei Wechsel in Verwaltung
Wer in Rheinland-Pfalz aus dem Schul- in den Verwaltungsdienst wechselt, hat keinen Anspruch auf eine Sonderregel bei der Altersgrenze für Lehrer. Die besondere Altersgrenze gelte in einem solchen Fall nicht, teilte das Verwaltungsgericht in Trier am Mittwoch mit und wies die Klage einer Frau ab. (Az.: 7 K 1500/22.TR)
Die besondere Altersgrenze für Lehrer ist laut Gesetz am Ende des Schuljahres erreicht, in dem der betroffene Lehrer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Frau arbeitete von 1986 bis 2011 als Realschullehrerin. 2011 wurde sie für schuldienstunfähig erklärt.
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden, wurde sie in den Verwaltungsdienst versetzt. 2019 bat sie das Land um Auskunft, wann sie in den Ruhestand eintritt. Diesen datierte sie selbst unter der Anwendung der besonderen Altersgrenze für Lehrer auf den 31. Juli 2025.
Das Land hingegen stellte fest, dass die Frau dauerhaft aus dem Schulbereich ausgegliedert wurde und für sie daher die reguläre Altersgrenze gilt, die sie erst Ende Oktober 2026 erreicht. Das Gericht gab dem Land Recht. Die besondere Altersgrenze für Lehrer hänge mit der konkreten Tätigkeit im Schuldienst zusammen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei, dass das ausgeübte Amt dem Schuldienst zuzuordnen sei. Bei besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen liege die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit dieser Beamten typischerweise bereits vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben sei.
Grund dafür ist, dass diese Gruppen hohen Belastungen ausgesetzt sind, die sich mit zunehmendem Alter verstärken. Da die Frau seit 2011 nicht mehr in einer Schule arbeitet und den besonderen Belastungen des Schulbetriebs nicht mehr ausgesetzt ist, kann sie nicht von einer besonderen Altersgrenze profitieren.
J.Bergmann--BTB