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"Wucher" als Ebay-Bewertung ist zulässig
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay schränken die Meinungsfreiheit nicht stärker ein als es das Gesetz tut. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Bewertung auf der Internet-Verkaufsplattform sei noch keine unzulässige Schmähkritik, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Die Formulierung "Versandkosten Wucher" ist damit erlaubt. (Az. VIII ZR 319/20)
Geklagt hatte ein Geschäft, das über Ebay vier Gelenkbolzenschellen zur Befestigung von Schläuchen verkaufte. Es verlangte dafür 14 Euro plus knapp fünf Euro Versandkosten. Der Käufer bewertete das Geschäft später und schrieb, die Ware sei zwar gut, die Versandkosten seien aber "Wucher!!".
Vor Gericht wollte der Verkäufer erreichen, dass dieser Teil der Bewertung entfernt wird. Den Ebay-AGB zufolge müssen Bewertungen "sachlich" gehalten sein und dürfen keine "Schmähkritik" enthalten. Das Landgericht Weiden verurteilte den Käufer dazu, die Bewertung zu entfernen. Sie sei überspitzt und habe keinen sachlichen Bezug. Gegen dieses Urteil zog der Käufer vor den BGH und hatte nun Erfolg.
Angesichts der Bedeutung von Meinungsfreiheit als Grundrecht müsse die Definition von Schmähkritik eng ausgelegt werden, sagte die Vorsitzende Richterin Rhona Fetzer bei der Urteilsbegründung. Eine Äußerung sei nur dann unzulässig, wenn statt einer Kritik an der Sache die Diffamierung des Gegners im Vordergrund stehe, dieser herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werde. Das sei hier nicht der Fall.
O.Lorenz--BTB