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Fluglinien müssen Passagiere bei absehbaren längeren Gepäckverzögerungen warnen
Fluggesellschaften müssen Passagiere einem Gerichtsurteil zufolge schon vor einer Buchung auf mögliche "erhebliche Verzögerungen" beim Gepäcktransport hinweisen, sofern sie damit rechnen. Andernfalls müssen Unternehmen betroffenen Passagieren die dadurch entstandenen Schäden ersetzen und gegebenenfalls auch den Flugpreis erstatten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Celle in einem am Donnerstag veröffentlichten, bereits rechtskräftigen Urteil. (Az. 11 U 9/22)
In dem Prozess ging es um einen Flug einer Familie zu einer Geburtstagsfeier nach Kenia. Das Gepäck mit der festlichen Garderobe für die Feier traf aber erst mit einwöchiger Verspätung in Mombasa ein. Die Familie musste sich laut Gericht vor Ort notdürftigen Ersatz organisieren.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Kleidung klagte die Familie demnach in erster Instanz erfolgreich vor dem Landgericht Hannover ein. Weitergehende Ansprüche lehnte dies aber ab. Daraufhin ging die Familie vor dem OLG in Berufung.
Vor dem zuständigen Zivilsenat des OLG war die Familie nun auch mit dieser Forderung erfolgreich - jedenfalls für den Preis des Hinflugs. Der Senat ging nach Gerichtsangaben davon aus, dass der Fluggesellschaft bekannt war, dass eine zuverlässige zeitgleiche oder zumindest zeitnahe Gepäckbeförderung nicht möglich sei. Demnach hätten ihre einsetzbaren Flugzeuge bei voller Beladung mit Passagieren und deren Gepäck gar nicht am Flughafen Mombasa landen können.
Zumindest im vorliegenden Fall sei eine Beförderung für die Fluggäste damit "wertlos" gewesen, erklärte das Gericht. Ein unverzüglicher Gepäcktransport sei für sie wegen der Umstände der Reise "von wesentlicher Bedeutung" gewesen.
Reisende aus Europa, die mit den Gegebenheiten in Kenia nicht vertraut seien, würden durch das dauerhafte Fehlen ihres Gepäcks "üblicherweise" stark in ihrem Aufenthalt beeinträchtigt, führten die Richterinnen und Richter weiter aus. Ersatzbeschaffungen seien für sie unmöglich oder dauerten so lange, dass das Erreichen des eigentlich geplanten Reisezwecks "nachhaltig gestört" sei.
J.Horn--BTB