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Bundesgerichtshof entscheidet im Dezember über Rückkauf von unbebautem Bauland
Mit einem Grundstück in Bayern hat sich am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst. Dabei ging es aber um viel Grundsätzlicheres: nämlich um die Frage, wie lange eine Gemeinde ein solches Grundstück nach einem Verkauf zurückfordern darf, wenn der neue Besitzer - entgegen der Vereinbarung - nicht baut. Das Vermeiden von Bodenspekulation und Baulücken sei für Kommunen gerade in Zeiten von Wohnungsknappheit ein legitimes Ziel, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner ausführte. (Az. V ZR 144/21)
Offen ist, ob diese Ziele einen Vertrag wie im Streitfall rechtfertigen. Der Fall spielt im Markt Frontenhausen in Niederbayern, Drehort für die bekannten "Eberhofer"-Krimis. Die Gemeinde verkaufte 1994 einem Privatmann ein Grundstück zum Marktpreis. Er verpflichtete sich, darauf innerhalb von acht Jahren ein Wohnhaus zu errichten - tat dies aber nicht. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass der Käufer der Gemeinde das Grundstück in einem solchen Fall gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben müsse.
Nach mehr als 20 Jahren, nämlich 2014, forderte die Gemeinde das Grundstück tatsächlich zurück und verklagte den Käufer. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Da im Kaufvertrag keine spezielle Rückkauffrist vereinbart war, setzte es die gesetzliche Höchstfrist von 30 Jahren an. Diese hielt es hier aber nicht für angemessen: Eine so lange Frist könne höchstens gelten, wenn der Käufer das Grundstück stark verbilligt bekommen habe oder andere außergewöhnliche Umstände vorlägen.
Der Anwalt der Gemeinde wies in Karlsruhe darauf hin, dass der Käufer "jede Menge Zeit" hatte, um wie vereinbart ein Haus zu errichten. Dessen Anwältin wiederum stellte die Frage, warum sich die Kommune erst so spät meldete, wenn sie doch das Ziel habe, Wohnraum zu fördern.
Brückner deutete an, dass der BGH den Fall nach München zurückverweisen könnte. Zwar tendierte der fünfte Zivilsenat vor der Verhandlung offenbar zur Sicht der Kommune. Doch wegen einer Besonderheit in der bayerischen Kommunalverfassung müsse ein Gericht in einem solchen Fall gemeindeinterne Abläufe prüfen - dies habe das Oberlandesgericht nicht getan. Wenn der Fall nicht in Bayern spielte, sähe es anders aus. Der BGH kündigte an, seine Entscheidung am 16. Dezember zu verkünden.
L.Janezki--BTB