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Kelber verbietet der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebook-Seite
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hat der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebook-Seite untersagt. In einem Schreiben an das Bundespresseamt begründete Kelber seinen Schritt damit, dass die so genannte Fanpage in dem Netzwerk die Vorgaben des Datenschutzes nicht zweifelsfrei erfüllen könne. Kelber wies am Mittwoch auf die "umfassende Verarbeitung personenbezogener Daten" der Nutzerinnen und Nutzer von Facebook hin, die einen datenschutzkonformen Betrieb der Seite nicht möglich mache.
Der Beauftragte gab dem Bundespresseamt eine Frist von vor Wochen, die Seite abzuschalten. Eine Fanpage ähnelt einer klassischen Nutzerseite auf Facebook - der Unterschied liegt lediglich darin, dass die normalen Facebook-Seiten von Einzelpersonen betrieben werden, eine Fanpage hingegen von Organisationen, Unternehmen oder Künstlern. In Posts auf ihrer Fanpage informiert die Bundesregierung in der Regel mehrmals pro Tag über ihre Aktivitäten und Ansichten.
Der Datenschutzbeauftragte Kelber wies darauf hin, dass alle Behörden auch im Datenschutz "in der Verantwortung stehen, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten". Dies könne die Bundesregierung aber bei ihrer Facebook-Fanpage nicht garantieren.
Die Facebook-Betreibergesellschaft Meta verarbeite die bei Nutzung der Fanpage erhobenen personenbezogenen Daten, erklärte Kelber. Das Bundespresseamt (BPA) müsse "als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden", führte er aus. "Einen solchen Nachweis konnte das BPA im Verfahren nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen."
Kelber beteuerte, er finde es "wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann". Er fügte hinzu: "Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben."
Am frühen Mittwochnachmittag war die Facebook-Seite der Bundesregierung noch in Betrieb. Das Bundespresseamt kann den Bescheid des Datenschutzbeauftragten vor Gericht anfechten.
N.Fournier--BTB