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Kündigung von Verwaltungsangestellter trotz schwarzer Kasse unwirksam
Trotz jahrzehntelanger Existenz einer illegalen schwarzen Kasse beim Straßenverkehrsamt des niedersächsischen Landkreises Holzminden hat einer daran beteiligten Verwaltungsangestellten nicht gekündigt werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht in Hannover bestätigte in zweiter Instanz rechtskräftig eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hildesheim, wie es am Montag mitteilte.
Demnach sprachen die Gesamtumstände für die Mitarbeiterin. Laut Gericht war es schon zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Zulassungsstelle seit Jahrzehnten "geübte Praxis", dass die Belegschaft entwertete Nummernschilder ganz offen an einen Schrotthändler oder über eine Internethandelsplattform verkaufte, um dadurch unter anderen ihre eigene betriebliche Weihnachtsfeier zu finanzieren.
Wechselnde Abteilungsleiter wussten demnach davon und beteiligten sich teils sogar aktiv. All dies habe die Frau in dem "Irrtum" bestärken können, alles sei rechtlich in Ordnung, befanden die Richterinnen und Richter. Außerdem berücksichtigten sie zu Gunsten der Frau, dass diese sich selbst nicht an der Verwaltung der schwarzen Kasse oder der Abwicklung der Verkäufe beteiligt hatte.
Insgesamt sei die außerordentliche Kündigung der Beschäftigten, die aufgrund einer langjährigen Betriebszugehörigkeit ordentlich gar nicht hätte entlassen werden können, daher unverhältnismäßig, entschied das Gericht. Der Landkreis hätte bei der Beurteilung ihres Fall eine Interessenabwägung treffen müssen.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Damit endete die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung um die schwarze Kasse im Straßenverkehrsamt des Landkreises Holzminden. Dieser hatte wegen der Angelegenheit vor etwa eineinhalb Jahren zwölf Beschäftigten gekündigt, elf weitere arbeitsgerichtliche Verfahren endeten schon zuvor durch Vergleiche.
S.Keller--BTB